Krankenkasse: Verkaufsgewinne sind beitragspflichtig

vom 24. Juni 2006 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Ein vorläufiger Beitragsbescheid zur Krankenversicherung darf geändert werden, wenn ein steuerpflichtiger Verkaufsgewinn berücksichtigt werden soll, entschied das Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 12 KR 8/05 R). Der Gewinn ist auf jeden Fall eine beitragspflichtige Einnahme zum Lebensunterhalt – völlig unabhängig, ob er auch als Arbeitseinkommen nach dem Bundessozialgesetz aufzufassen ist.

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