Kosten für eine Tageszeitung

vom 09. Oktober 2008 (aktualisiert am 22. Januar 2012)
Von: Lutz Schumann

Das Hessische Finanzgericht (FG) hat gegen einen angestellten Steuerberater entschieden, der die Kosten für ein Abonnement der Tageszeitung "Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ)" als Werbungskosten absetzen wollte. Die Finanzrichter erklärten, die Kosten seien - zumindest teilweise - privat veranlasst (Aktenzeichen: 13 K 3379/07).

Der Fall: Ein Steuerberater machte in seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten für das Abonnement der "FAZ" in Höhe von 395,75 Euro geltend. Das Finanzamt lehnte die Kosten ab, wogegen der Angestellte bei einer Steuerberatungsgesellschaft vorm Finanzgericht klagte. Er begründete seine Klage damit, dass Steuerberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) verpflichtet seien, sich auch aus der Tagespresse über die aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht zu informieren. Zudem sprächen seine Mandanten ihn regelmäßig auf Pressemeldungen über steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Themen an und er müsse schon deshalb die Berichterstattung in der Tagespresse kennen.

Doch die FG-Richter lehnten die Klage ab. Sie beriefen sich auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen laut Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach dieser Vorschrift sind Kosten komplett privat veranlasst, wenn es nicht möglich ist, den privaten und beruflichen Anteil getrennt voneinander zu ermitteln.

Zwar erkannten die Richter an, dass Steuerberater berufsrechtlich verpflichtet seien, sich über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht zu informieren; dazu müssten sie auch die Tagespresse verfolgen, soweit Fachzeitschriften nicht zeitnah berichteten. Dennoch hätten steuerlich bedeutende Artikel in der "FAZ" angesichts der großen Themenvielfalt der Zeitung eine eher untergeordnete Bedeutung. Die Lektüre der "FAZ" könne nicht die Lektüre von Fachzeitschriften und elektronischen Verlagsprodukten ersetzen, die ebenfalls zeitnah und in fachlich noch fundierterer Art und Weise als die Tagespresse über Entwicklungen im Steuerrecht berichteten.

Steuer-Tipp: Eine Tageszeitung lässt sich durchaus von der Steuer absetzen: Der Arbeitgeber richtet das Abonnement ein und lässt sich die Zeitung ins Büro schicken. Dort legt er sie aus, sodass Mitarbeiter, Kunden und Besucher sie lesen können. Der Unternehmer macht die Kosten für das Abonnement der Zeitung als Betriebsausgaben geltend.

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