Kindergeld: Versicherungsbeiträge und Lohnsteuer mindern nicht die Einkünfte des Kinds

vom 17. März 2008 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Die Einkünfte eines Kinds dürfen nicht um die Lohnsteuer, Kirchensteuer oder um Beiträge für Krankenzusatzversicherungen, eine private Rentenversicherung oder Kfz-Haftpflichtversicherung gemindert werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III R 4/07). Derartige Abzüge und Ausgaben sind also kein Mittel, um die Kindeseinkünfte unterhalb der kindergeldschädlichen Grenze von 7.680 Euro pro Jahr zu halten.

Hintergrund: Eltern volljähriger Kinder erhalten nur dann weiterhin Kindergeld, wenn die Einkünfte ihres Nachwuchses im Jahr maximal 7.680 Euro betragen. Einzig die Sozialversicherungsbeiträge sind aus den Einkünften herauszurechnen. Die BFH-Richter wiesen im obigen Urteil noch einmal ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin, da es sich hierbei um Kosten einer Mindestvorsorge handele, die grundsätzlich auf den Kindergeld-Grenzbetrag angerechnet werden dürften. Die Kinder dürfen natürlich auch Werbungskosten geltend machen, die mit den Einkünften zusammenhängen.

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