Kindergeld: Etappensieg für Eltern

vom 28. September 2006 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Kindergeld für den volljährigen Nachwuchs in einer Ausbildung gibt es nur, solange die Einkünfte des Kinds maximal 7.680 Euro betragen. Auf der Lohnsteuerkarte des volljährigen Kinds bescheinigte Sozialversicherungsaufwendungen dürfen nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bei der Ermittlung der Höchstgrenze abgezogen werden (Aktenzeichen: 2 BvR 167/02). Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung dagegen erkennen die Finanzämter bislang nicht an.

Doch die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts sehen dies anders und lassen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zum Abzug zu (Aktenzeichen: 1 K 76/04).

Begründung: Das Verfassungsgericht argumentierte, dass die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung dem Kind nicht zur Bestreitung seines Unterhalts zur Verfügung stehen und deshalb bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge abgezogen werden dürfen. Entsprechendes müsse auch für die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gelten. Auch an der so genannten "Fallbeilwirkung", wonach Eltern bei nur minimaler Überschreitung der Höchstgrenze von 7.680 Euro kein Kindergeld erhalten, äußerten die niedersächsischen Finanzrichter Bedenken.

Steuer-Tipp: Legen Sie gegen ablehnende Steuerbescheide innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt Einspruch ein und verweisen auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof.

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