Keine neue Frist wegen Phobie gegen amtliche Schreiben

vom 05. September 2008 (aktualisiert am 01. Mai 2016)

Mit einer Entscheidung zum Kindergeldrecht (Urteil vom 23.04.2008, Aktenzeichen: 1 K 2525/07) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob bei Versäumen einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung gewährt werden kann, die Frist sei wegen einer Phobie gegen amtliche Schreiben versäumt worden.

Der Fall: Eine Steuerzahlerin erhielt Kindergeld für ihre Tochter. Im Mai 2007 wurde sie aufgefordert, innerhalb der folgenden 2 Wochen Nachweise über die Fortdauer oder das Ende der Schulausbildung ihrer Tochter vorzulegen. Da innerhalb der Frist keine Antwort einging, strich die Kindergeldstelle die Kindergeldfestsetzung ab September 2005 rückwirkend (der letzte vorliegende Ausbildungsnachweis datierte auf den Monat Juli 2005). Das bisher gezahlte Kindergeld (September 2005 bis März 2007) in Höhe von 2.926 Euro wurde zurückgefordert.

Erst im September 2007 - also nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat - ging der Einspruch der Klägerin mit den angeforderten Unterlagen bei der Kindergeldstelle ein. Auf den Hinweis der Kindergeldstelle, dass der Einspruch verspätet sei, teilte die Klägerin mit, sie habe eine Phobie gegen amtliche Schreiben. Ihr seien schon sehr viele finanzielle Nachteile dadurch entstanden, dass sie amtliche Schreiben nicht geöffnet habe, sondern liegen gelassen oder entsorgt habe, weil sie panische Angst vor dem Inhalt der amtlichen Schreiben gehabt habe und weiterhin habe. Die Kindergeldstelle verwarf den Einspruch wegen des Fristversäumnisses als unzulässig.

Daraufhin klagte die Betroffene mit Hinweis auf ihre Phobie. Sie habe sich wiederholt in psychologische Behandlung begeben wollen, schäme sich jedoch ihres Leidens zu sehr. Es sei außerdem völlig sinnwidrig, Gelder zurückzufordern, die ihr zugestanden hätten.

Doch die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte unter anderem aus, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu gewähren, wenn eine Verfahrensfrist schuldlos versäumt worden sei. Das setze in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen würden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben solle. Daran fehle es. Eine Krankheit sei nur dann ein entschuldbares Hindernis, wenn es sich um eine schwere und plötzliche Erkrankung handele, so dass der Kranke dadurch gehindert sei, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen und auch nicht in der Lage sei, sich einen Vertreter zu bestellen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe diese schon über einen längeren Zeitraum eine Phobie gegen amtliche Schreiben. Da es sich hierbei nicht um eine plötzlich eingetretene Krankheit handele, wäre es ihr - der Klägerin - möglich gewesen, eine private Unterstützung schon früher zu erhalten. Außerdem habe die Klägerin drei Kinder, wovon eine Tochter im Haushalt der Klägerin wohne. Da die Klägerin keine Sorge dafür getragen habe, dass die Schreiben der Kindergeldstelle geöffnet und beantwortet würden, sei sie schuldhaft verhindert gewesen, rechtzeitig Einspruch einzulegen.

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