Internatskosten für krankes oder behindertes Kind

vom 13. Oktober 2007 (aktualisiert am 11. Juni 2014)
Von: Lutz Schumann

Die Unterbringungskosten für ein Internat lassen sich nur dann als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehen, wenn das Kind krank oder behindert ist und deshalb das Internat besucht. Beispiele dafür sind Internate, die speziell auf die Bedürfnisse von blinden Kindern oder von Rollstuhlfahrern ausgerichtet sind.

Voraussetzungen für den Steuerabzug:

  • Es handelt sich um unmittelbare Krankheitskosten,
  • ein Amtsarzt hat im Vorhinein ein Attest dafür ausgestellt,
  • eine geeignete öffentliche Schule oder eine schulgeldfreie Privatschule steht nicht zur Verfügung oder ist nicht erreichbar,
  • die Eltern erhalten Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (nur dann handelt es sich um ein "Kind" im Sinn dieser Steuerregelung).
  • Sie überschreiten im Jahr insgesamt die Selbstbeteiligungsgrenze für außergewöhnliche Belastungen.

Auf das amtsärztliche Attest können betroffene Eltern selbst dann nicht verzichten, wenn das Finanzamt die Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule als zwangsläufig anerkannt hat, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III B 142/05).

Nachtrag: Das Attest vom Amtsarzt ist nicht mehr Pflicht, aber immer noch sinnvoll. Sie sind nicht mehr dazu verpflichtet, vor der Behandlung einen Amtsarzt aufzusuchen. Auch eine nachträgliche Bescheinigung vom Hausarzt kann Ihnen helfen. Das Attest vom Amtsarzt bleibt jedoch das sicherste Mittel, wenn Sie Steuern sparen wollen.

Steuertipp 1: Der Steuervorteil für den Internatsbesuch gibt es zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag.

Steuertipp 2: Es lassen sich nicht nur die Kosten für ein Internat in Deutschland absetzen, sondern auch innerhalb der anderen EU-Staaten. Nach Ansicht von Steuerexperten gilt das sogar für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), welcher die EU-Staaten plus Island, Liechtenstein und Norwegen umfasst.

Steuertipp 3: In vielen Fällen empfiehlt es sich zu versuchen, die Unterbringungskosten als Kinderbetreuungskosten zu erklären und dadurch als Sonderausgaben abzusetzen. Zum Beispiel wenn das Kind schon von einigen öffentlichen Schulen geflogen ist. Auf diese Weise wären zwei Drittel der Kosten absetzbar, höchstens 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Bei der außergewöhnlichen Belastung gibt es keine solche Höchstgrenze, aber dafür eine Eigenbeteiligung, die Sie für einen Steuerabzug überschreiten müssen. Der Sonderausgaben-Trick funktioniert natürlich nur, wenn die Privatschule beim Finanzamt nicht als Spezialinternat für Kranke oder Behinderte bekannt oder leicht ermittelbar ist.

Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Ausbildung, Belastung, außergewöhnliche, Familie, Kinder & Enkel, Schule, Sonderausgaben, Studenten