Heimaufenthalt: Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar

vom 10. August 2007 (aktualisiert am 24. Februar 2012)
Kategorien dieses Artikels: Belastung, außergewöhnliche, Familie

Gesondert in Rechnung gestellte Pflegesätze eines Altenheims oder Pflegeheims lassen sich als außergewöhnliche Belastung absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III R 39/05). Dagegen zählen die Kosten für die Unterbringung weiterhin zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung, welche sich nicht von der Steuer abziehen lassen.

Steuer-Tipp: Lassen Sie sich von dem Heim stets eine Rechnung geben, welche die Pflegekosten getrennt von der Unterbringung ausweist!

Positive Ausnahme: Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH können Sie die Unterbringungskosten oder eine Monatspauschale – abzüglich einer Haushaltsersparnis – als außergewöhnliche Belastung ansetzen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim krankheitsbedingt ist. Das Finanzamt erkennt die Kosten auch dann an, wenn die Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erst nach dem Einzug ins Heim eintrat. Zwar hatte der BFH dies in einem Gerichtsverfahren verneint (Aktenzeichen: III R 15/00), doch das Bundesfinanzministerium (BMF) ordnete an, dieses Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden (Nichtanwendungserlass vom 20. Januar 2003, Aktenzeichen: IV C 4 - S 2284 – 2/03). Voraussetzung: Es liegt eine Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch (SGB) XI vor.


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