Heimaufenthalt: Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar

vom 10. August 2007 (aktualisiert am 06. Juni 2018)

Die Pflegesätze eines Altenheims oder Pflegeheims lassen sich als außergewöhnliche Belastung absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III R 39/05). Voraussetzung: Das Heim weist in seiner Rechnung die Pflegekosten getrennt von den Kosten für Unterkunft und Verpflegung aus. Ein zusätzlicher Nachweis der Pflegebedürftigkeit sei nicht erforderlich.

Hintergrund: Die reinen Kosten für die (altersbedingte) Unterbringung in einem Heim lassen sich nicht gesondert von der Steuer abziehen (Ausnahme siehe unten). Denn sie zählen zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung, welche bereits im Grundfreibetrag (Existenzminimum) eines jeden Steuerzahlers eingearbeitet sind. Nur wer zwangsläufige höhere Kosten als vergleichbare Steuerpflichtige hat, darf sie über die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen. Das ist zum Beispiel bei einer Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit der Fall.

Im Urteilsfall war die Klägerin (vertreten durch ihren Sohn und zugleich Betreuer) wegen einer psychischen Erkrankung in einem Altenpflegeheim untergebracht worden. Das Pflegeheim hatte die Pflegesätze (für Stufe 0) getrennt von den reinen Unterbringungskosten berechnet und ausgewiesen. Das Finanzgericht Köln sah die Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen als erfüllt an (Aktenzeichen: 1 K 2682/02). Der BFH bestätigte das FG-Urteil und wies ausdrücklich darauf hin, dass die Pflege- und Krankheitskosten von den Heimunterbringungskosten abgrenzbar sein müssen (wie im konkreten Fall geschehen).

Steuer-Tipp: Lassen Sie sich vom Pflege- oder Altersheim stets eine Rechnung geben, welche die Pflegeleistungen und Krankheitskosten getrennt von der Unterbringung ausweist. So setzen Sie den Steuerabzug für diesen Teil der Heimkosten gegenüber Ihrem Finanzamt durch.

Warum Sie keinen besonderen Nachweis für die Pflegebedürftigkeit brauchen

Das FG Köln und der BFH entschieden im selben Steuerfall außerdem, dass es nicht nötig ist, die Pflegebedürftigkeit durch einen (vorherigen) Bescheid der Pflegekasse (medizinischer Dienst) oder durch einen Behindertenausweis nachzuweisen. Eine solche Nachweispflicht gelte nur für den Pflege-Pauschbetrag, nicht aber für die Berücksichtigung bei den außergewöhnlichen Belastungen. Als objektiver Nachweis genüge allein die Tatsache, dass das Altenheim die Pflegeleistungen tatsächlich erbracht und in Rechnung gestellt habe.

Sonderfall: Wie Sie auch die Unterbringungskosten steuerlich geltend machen

Normalerweise fallen die Kosten für Essen, Trinken und Übernachtung im Altenheim nicht unter die außergewöhnlichen Belastungen, siehe unsere Erklärungen oben. Ausnahme: Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH können Sie die Unterbringungskosten oder eine Monatspauschale - abzüglich einer Haushaltsersparnis - als außergewöhnliche Belastung ansetzen, wenn die Heimunterbringung krankheitsbedingt ist. Auch das oben genannte BFH-Urteil enthält einen Hinweis auf diese Ausnahme.

Steuer-Tipp: Das Finanzamt erkennt die Kosten auch dann an, wenn die Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erst nach dem Einzug ins Heim eintrat. Zwar hatte der BFH dies in einem Gerichtsverfahren verneint (Aktenzeichen: III R 15/00), doch das Bundesfinanzministerium (BMF) ordnete an, dieses Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden (Nichtanwendungserlass vom 20. Januar 2003, Aktenzeichen: IV C 4 - S 2284 - 2/03). Voraussetzung: Es liegt eine Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch (SGB) XI vor.

Pflegekosten für Angehörige geltend machen

Wenn Sie die Kosten für die Unterbringung eines Angehörigen in einem Pflegeheim bezahlen, können Sie diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Beispiel: Kinder sind verpflichtet, ihre Eltern finanziell zu unterstützen, wenn diese die notwendigen Pflegekosten nicht aus eigenem Einkommen bezahlen können. Dies gilt besonders, wenn das Sozialamt Sie für die Pflegekosten eines Angehörigen in Regress nimmt (Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Münster vom 4. April 1989, Aktenzeichen: S 2284-30-St 16-31).

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