Heilbehandlung und Ärzteleistungen: Umsatzsteuerfrei oder steuerpflichtig?

vom 06. November 2008 (aktualisiert am 26. Februar 2010)
Kategorien dieses Artikels: Freiberufler, Selbstständige, Umsatzsteuer

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Umsatzsteuerbefreiung für Ärzte klarer zu fassen. Diese Änderung geht aus dem kürzlich verabschiedeten Jahressteuergesetz 2009 hervor.

Mit dem neuen Gesetzeswortlaut soll verdeutlicht werden, dass lediglich die reine Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit ist. Darüber hinausgehende ärztliche Leistungen, bei denen nicht die Gesundheit des Patienten im Vordergrund steht, sind dagegen umsatzsteuerpflichtig. Zu diesen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zählen zum Beispiel Schönheitsoperationen oder das Schreiben von Gutachten für Versicherungen.

Dem Steuer-Schutzbrief liegt eine 10-seitige interne Anweisung der Finanzverwaltung vor, welche Auffassung die Finanzämter bei den einzelnen Leistungen von Ärzten gegenüber Steuerzahlern vertreten soll. Im nachfolgenden Auszug aus dieser Aufstellung erfahren Sie konkret, welche Leistungen eines Arztes demnach steuerfrei sind und für welche Tätigkeiten Umsatzsteuer anfällt. Wichtig: Es handelt sich hierbei nicht um eine sichere Rechtslage, sondern um die Ansicht der Finanzverwaltung, die Sie notfalls gerichtlich überprüfen lassen können.

Umsatzsteuerpflicht von Ärzteleistungen, interne Haltung der Finanzverwaltung
Behandlung oder LeistungUmsatzsteuer
pflichtigfrei
Alkoholgutachten zur anschließenden Heilbehandlung/TherapieX
Ausstellen der TotenbescheinigungX
Gutachten und Beratung in der der KrankenhaushygieneX
Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche ZweckeX
Blutgruppenbestimmung bei gespendetem BlutX
Kontrolle von gespendetem BlutX
Blutgruppenuntersuchung zum Feststellen einer VaterschaftX
Dermatologische Untersuchungen kosmetischer StoffeX
Drogengutachten zur anschließenden Heilbehandlung/TherapieX
Erstellung und Befund von MammographienX
Gerichtsgutachten bei Fragen der SchuldfähigkeitX
Gutachten für die Fürsorge von KriegsopfernX
Gutachten für EntschädigungszahlungenX
Gutachten für Krankenkassen zwecks KostenübernahmeX
Gutachten für SchadenersatzprozesseX
Gutachten für Staatsanwaltschaft und Gericht über ärztliche FehlbehandlungenX
Gutachten für Versicherungen bei der Beratung für VersicherungsabschlüsseX
Gutachten über Alkohol zur Beurteilung der FahrtüchtigkeitX
Gutachten über die Verwendungsfähigkeit für Unternehmen, zum Beispiel FlugtauglichkeitX
Gutachten über Drogen zur Beurteilen der FahrtüchtigkeitX
Gutachten über Sozialversicherungsangelegenheiten, Beurteilung der Minderung der ErwerbsfähigkeitX
Gutachten zur Feststellung der PflegebedürftigkeitX
Gutachten zur Klärung der Todesursache, ObduktionenX
äußere Leichenschau und Ausstellen einer Todesbescheinigung bei natürlichem TodX
Obduktionen bei Seuchenverdacht, um Kontaktpersonen zu behandelnX
Genehmigungen zur FeuerbestattungX
Gutachtliche Feststellungen zum Erfolg von RehabilitationsmaßnahmenX
Prognosegutachten im StrafvollzugX
Reisemedizinische BeratungX
Gutachten über das SehvermögenX
Gutachten über das HörvermögenX
Sportmedizinische BeratungX
Untersuchungen zur Verwahrfähigkeit im Polizei- und JustizbereichX
VorsorgeuntersuchungenX

Konkret soll durch das Jahressteuergesetzes 2009 der Paragraf 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) umgeschrieben werden. Aus "Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt (...)" wird nun "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt (...) durchgeführt werden".

Umsätze von Tierärzten

Bisher wurde bei den Steuerbefreiungen ausdrücklich erwähnt, dass die Leistungen der Tierärzte nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Dieser Absatz wurde nun überflüssig, da man bei dem neuen Gesetzeswortlaut ausdrücklich von Heilbehandlungen in der "Humanmedizin" spricht. Die Leistungen eines Tierarztes sind also nach wie vor umsatzsteuerpflichtig.


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