Haushaltsnahe Beschäftigung: Eine Hilfe, mehrere Auftraggeber?

vom 13. Juli 2007 (aktualisiert am 14. Juli 2014)
Von: Lutz Schumann

Ob Putzfrau, Gärtner oder Haushaltshilfe – Sie können den Fiskus an den Kosten eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses mit 12 Prozent, maximal 2.400 Euro pro Jahr, beteiligen. Bei einer "geringfügigen Beschäftigung", also bis maximal 400 Euro Gehalt pro Monat, liegt die Förderung bei 10 Prozent und ist auf 510 Euro pro Jahr begrenzt.

Streitfrage: Gelten diese Förderungen auch dann, wenn sich mehrere Haushalte zusammentun, um eine Haushaltshilfe zu beschäftigen? Aktuell strich das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt den Steuerabzug (Aktenzeichen: 1 K 1407/04), das letzte Wort hat nun Der Bundesfinanzhof (BFH).

Der Fall: Neun Paare taten sich zusammen und engagierten eine Haushaltshilfe. Laut Arbeitsvertrag sollte sie 35 Stunden pro Woche putzen, in jedem Haushalt gleich lang. Einer der häuslichen Arbeitgeber wollte seinen Teil der Lohnzahlungen an die Haushaltshilfe von der Steuer absetzen – nach den Regeln für "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse".

Doch die FG-Richter entschieden: Als Arbeitgeber der Haushaltshilfe gilt nur der Arbeitgeber-Zusammenschluss, nicht aber die einzelnen Mitglieder. Jeder einzelne Arbeitgeber habe also keinen Anspruch auf den anteiligen Steuervorteil.

Der Betroffene fühlte sich ungerecht behandelt und rief den Bundesfinanzhof an (Aktenzeichen des neuen Verfahrens: VI R 1/07). Sein Vorwurf: Die Finanzverwaltung messe mit zweierlei Maß. Schließlich erkennt der Fiskus "haushaltsnahe Dienstleistungen" bei Wohnungseigentümergemeinschaften an (der Steuer-Schutzbrief berichtete über das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. November 2006, Aktenzeichen: IV C 4 – S 2296 b – 60/06).

Der Unterschied zwischen einer haushaltsnahen Dienstleistung auf der einen Seite und einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis wie im Urteilsfall liegt darin, dass die haushaltsnahe Dienstleistung für bestimmte Aufgaben bei Bedarf eingekauft wird. Beim haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis (auch "haushaltsnahe Tätigkeit" genannt) handelt es sich, wie der Name schon sagt, um eine dauerhafte Anstellung für regelmäßige Aufgaben. Bei beiden Haushaltshilfen ist die staatliche Förderung gleich, außer dass bei der haushaltsnahen Dienstleistung nicht zwischen "über/unter 400 Euro" unterschieden wird.

Steuer-Tipp: Als Mitglied eines Arbeitgeber-Zusammenschlusses sollten Sie anteilige Lohnkosten für eine haushaltsnahe Beschäftigung in Ihrer Steuererklärung ansetzen. Gegen einen ablehnenden Bescheid legen Sie Einspruch ein, indem Sie auf die ausstehende BFH-Entscheidung hinweisen.

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