Haus-Umbau als außergewöhnliche Belastung

vom 30. Juli 2012 (aktualisiert am 13. März 2019)
Von: Lutz Schumann

Wer sein Haus oder seine Wohnung behinderten- oder altersgerecht umbauen muss, kann die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VI R 7/09 und VI R 16/10). Das Sparpotenzial durch diese Urteile geht in die tausende Euro. Denn die Kosten für derartige Umbauten sind meist so hoch, dass Immobilienbesitzer allein durch sie den zumutbaren Eigenanteil bei außergewöhnlichen Belastungen überschreiten. Im selben Jahr wirkt sich jeder Euro für Medikamente oder Pflege steuerlich voll aus.

Die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung sind:

  • Der Umbau ist medizinisch notwendig, zum Beispiel wegen Alters, Krankheit oder Behinderung. Am sichersten ist es, wenn Sie sich vorab das Attest eines Amtsarztes besorgen. Zwar kann mittlerweile auch eine nachträgliche Bescheinigung vom Hausarzt als Nachweis gegenüber dem Finanzamt ausreichen. Jedoch kostet ein Umbau meist so viel Geld, dass die wenigen Euro für das Attest gut angelegt sind.
  • Sie haben die Kosten tatsächlich getragen. Es ist also zum Beispiel keine Krankenversicherung eingesprungen. Falls Sie nur eine Selbstbeteiligung gezahlt haben, können Sie auch nur diese steuerlich geltend machen.

Die steuerzahlerfreundlichen Urteile des BFH gelten für alle alters- und behindertengerechten Umbauten an der Wohnung oder am Haus, zum Beispiel:

  • Anbau einer Rollstuhlrampe,
  • barrierefreier Hauszugang,
  • Verbreiterung der Garage,
  • Einbau eines Treppenlifts (ausführlicher Artikel mit Rechenbeispiel),
  • Umbau in ein behindertengerechtes Badezimmer,
  • Einbau einer Sitzbadewanne mit Wannentür,
  • Umbau eines ebenerdigen Raums in ein Schlafzimmer,
  • Einbau einer kleinen Einliegerwohnung für das Pflegepersonal. Dieser Punkt ist allerdings grenzwertig: Es muss durch ein Attest felsenfest belegt sein, dass der oder die Betreute nicht allein bleiben darf,
  • rollstuhlgerechte Verbreiterung der Türen,
  • Einbau einer schwellenfreien Terrassentür,
  • Montage neuer niedrigerer Fenstergriffe,
  • Einbau einer rollstuhlgerechten Küche.

Steuer-Falle samt Trick: Das Finanzamt erkennt nur die Ausgaben für die normalen Ausfertigungen an, nicht für Luxus. Denn beim Luxus steht die medizinische Notwendigkeit nicht mehr im Vordergrund. Falls Sie eine besonders edle Variante haben einbauen lassen gibt es zwei Möglichkeiten:

a) Sie weisen Ihr Finanzamt von sich aus darauf hin und geben zum Vergleich die Normalpreise an. Die Aussichten stehen gut, dass Sie auf diese Weise wenigstens den angemessenen Vergleichspreis genehmigt bekommen, auch wenn Ihre tatsächlichen Kosten höher waren.

b) Sie "vergessen" einen solchen Hinweis. Ein Finanzbeamter, der nicht genannt werden möchte, erklärte gegenüber dem Steuer-Schutzbrief: "Es stellt sich immer die Frage, wie der Sachbeamte im Finanzamt vom Unterschied zwischen Luxus- und Normalpreis erfahren oder diesen selbst bewerten soll." Dafür seien Recherchen, Ortsbesichtigung und handwerkliche Kenntnisse nötig. In den Ämtern herrsche so ein Zeitdruck, dass solche Kosten einfach durchgewunken würden."

Warum der BFH seine Meinung änderte

Dass sich all diese Ein- und Umbauten steuerlich absetzen lassen, wurde erst dadurch möglich, dass seit 2009 der 6. Senat des Bundesfinanzhofs für außergewöhnliche Belastungen zuständig ist, nicht mehr der 3. Senat. Die Richter vom 3. Senat hatten häufig argumentiert, der Immobilienbesitzer erhalte durch den behindertengerechten Umbau einen Gegenwert und deshalb seien die Kosten nicht absetzbar.

Die Kollegen vom 6. Senat hingegen zeigten sich deutlich verständnisvoller für die betroffenen Steuerzahler. Sie entschieden in zwei wegweisenden Urteilen, dass die Kosten für den Neubau oder Umbau eines behindertengerechten Wohnumfelds als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Ihre Begründung: Es handele sich um größere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwüchse (Aktenzeichen: VI R 7/09 und VI R 16/10).

Steuer-Tipp: Die Begründungen "Privatvorteil" und "Gegenwert" scheinen jetzt vom Tisch zu sein. Falls Ihr Finanzamt Ihre Ausgaben für einen medizinisch erforderlichen Umbau trotzdem nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen will, weisen Sie in Ihrem Einspruch gegen den Steuerbescheid auf obige Aktenzeichen und die geänderte BFH-Rechtsprechung hin. Sollte das Finanzamt hart bleiben, haben Sie mit einer Klage vorm Finanzgericht und gegebenenfalls BFH gute Aussichten auf Erfolg. Besprechen Sie dies auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberater.

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