Häusliches Arbeitszimmer: Alles oder nichts

vom 12. Oktober 2006 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Seit dem 1. Januar 2007 lassen sich die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer entweder voll oder gar nicht von der Steuer absetzen. Die 1.250-Euro-Grenze entfällt. Der volle Abzug gilt dann, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist. Wenn Sie als Arbeitnehmer, von zu Hause aus arbeiten, müssen Sie nachweisen, dass im Unternehmen kein Arbeitsplatz für Sie vorhanden ist.

Wenn Sie überwiegend, aber nicht komplett von der Wohnung aus jobben, kommt ein Trick infrage: Vermieten Sie das Arbeitszimmer an Ihr Unternehmen, welches Ihnen den Raum zur Verfügung stellt. Auf diese Weise setzen Sie sämtliche Kosten als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ab. Voraussetzung ist, dass Sie ein vorrangig betriebliches Interesse Ihres Arbeitgebers nachweisen können. Laut Bundesfinanzministerium ist es bei dieser Vorgehensweise nicht erforderlich, dass das Zimmer den Arbeitsmittelpunkt darstellt (Schreiben vom 13. Dezember 2005, Aktenzeichen: IV C 3 - S 2253 - 112/05).

Steuer-Tipp: Den vollen Abzug genießen Sie übrigens auch weiterhin mit einem so genannten aushäusigen Arbeitszimmer: Mieten Sie dazu in einem Gebäude Räume, die nicht direkt an Ihre Wohnung grenzen. Der Bundesfinanzhof segnete dieses Modell im vergangenen Jahr ab (Aktenzeichen: VI R 39/04).

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