Golf: Beteiligen Sie das Finanzamt an den Kosten

vom 10. November 2002 (aktualisiert am 03. Juni 2020)
Von: Lutz Schumann

Golf spielen und die Kosten dafür mit dem Fiskus teilen? Dank eines Urteils des Finanzgerichts (FG) Hamburg ist das jetzt möglich: Die Aufnahmegebühren vieler Golfclubs gelten als Spende (Aktenzeichen: II 657/99).

Das freut die zunehmende Schar von Golfspielern. Vor nicht allzu langer Zeit galt Golf wechselweise als elitär oder als Seniorensport. Heute ist Golf gefragt, bei Jung und Alt. Mittlerweile greifen in Deutschland rund 400.000 Aktive in 652 Clubs zum Schläger. Der Golfsport ist schon längst nicht mehr elitär. Und reich muss man auch nicht sein, um ihn ausüben zu können. Für 500 Euro kann sich jeder in Deutschland eine komplette Ausrüstung kaufen. Jahresmitgliedschaften gibt es bereits ab 1.000 Euro. Doch in vielen Golfclubs kosten Mitgliedschaften leicht das Zehnfache pro Jahr. Hinzu kommen Aufnahmegebühren von 15.000 Euro und mehr.

Bei solchen Beträgen nehmen Golfbegeisterte gerne Steuererleichterungen an. Immerhin können Golfclubs, wie andere Sportvereine auch, beim Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen. Die angenehme Folge: Sie müssen keine Steuern zahlen, können Spenden annehmen und so genannte Zuwendungsbestätigungen ausstellen, früher Spendenbescheinigungen genannt. Das hat entscheidende Vorteile für die Mitglieder des Golfclubs: Der Spender kann seine großzügigen Gaben Steuern mindernd absetzen.

Kleiner Pferdefuß: Die jährlichen Mitgliedsbeiträge gelten auch bei gemeinnützig anerkannten Clubs nicht als Spende und können so auch nicht abgesetzt werden.

Der Fall: Ein Steuerpflichtiger wollte Mitglied eines hamburgischen Golfclubs werden. Erwartete wurden bei der Aufnahme zusätzlich 30.000 Mark für zwei Personen, die der Steuerpflichtige schließlich in drei Raten zahlte und als Spende geltend machte. Das Finanzamt lehnte dies ab und argumentierte, dass die Spenden als verdeckte Aufnahmegebühren anzusehen seien. Mit diesen sollte die Mitgliedschaft fast ausschließlich auf finanziell besonders leistungsfähige Menschen beschränkt werden.

Das Finanzgericht Hamburg gab dem klagenden Golfer Recht. Wenn ein Verein bei der Aufnahme eines Mitglieds eine Spende erwarte, stelle dies keine so genannte (steuerlich nicht abzugsfähige) "Beitrittsspende" dar. Selbst dann nicht, wenn der Verein die Zahlung letztendlich rechtlich nicht einfordern könne. Ein faktischer Zahlungszwang habe im entschiedenen Fall nicht vorgelegen, da den Bewerbern bei Nichtzahlung die Mitgliedschaft nicht vorenthalten oder wieder entzogen wurde.

Hinweis: Die Finanzverwaltung sieht eine faktische Verpflichtung zur Zahlung von zusätzlichen Aufnahmegebühren, wenn mehr als 75 Prozent der neu eingetretenen Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten.

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Aktenzeichen: IV C 6 - S 0171 - 11/98) gelten Golfclubs als gemeinnützig, wenn

  • die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 Euro je Mitglied und Jahr betragen,
  • die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 Euro nicht übersteigen.
  • Außerdem ist es erstmals ab Veranlagungszeitraum 1995 zulässig, je Mitglied eine Investitionsumlage von bis zu 5.113 Euro zu verlangen.

Zu den Aufnahmegebühren gehören außerdem Sonderumlagen und Zusatzentgelte, die etwa unter der Bezeichnung "Jahresplatzbenutzungsgebühren" zu zahlen sind. Diese müssen bei der Durchschnittsberechnung als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag berücksichtigt werden.

Achtung! Nach dem BMF-Schreiben sind - entgegen langjähriger Auffassung - Darlehen, die die Mitglieder dem Golfclub bei einer Aufnahme geben (müssen), keine zusätzlichen Aufnahmegebühren. Nur wenn der Kredit zinslos oder zu einem günstigen Zinssatz (unter 5,5 Prozent pro Jahr) gewährt wird, gilt der jährliche Zinsverlust als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag.

Fazit: Golfer können mit ihrem Hobby Steuern sparen. Vorausgesetzt, sie suchen sich einen gemeinnützigen Golfclub aus.

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