Garage für Firmenwagen steuerfrei bezahlen lassen

vom 18. Juni 2007 (aktualisiert am 02. Juni 2018)
Von: Carsten Wegner

Arbeitnehmer mit Firmenwagen dürfen sich die Miete für eine Garage steuerfrei vom Arbeitgeber bezahlen oder erstatten lassen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VI R 145/99). Die BFH-Richter erklärten, bei der erstatteten Garagenmiete handele es sich nicht um zusätzliches Gehalt, sondern um einen steuer- und sozialabgabenfreien Auslagenersatz für die Raumüberlassung. Das Nutzungsverhältnis bestehe neben dem Arbeitsverhältnis.

Wie Sie sich Ihre Garagenmiete erstatten lassen

Dank des steuerzahlerfreundlichen BFH-Urteils haben Sie als Arbeitnehmer - und somit auch GmbH-Geschäftsführer - zwei Möglichkeiten:

  • 1. Eigene Garage: Sie besitzen bereits eine Garage und stellen den Firmenwagen dort nachts unter. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Garage zu einer gemieteten oder einer Eigentumswohnung oder zu Ihrem Eigenheim gehört. Bei einer Mietwohnung berechnen Sie, welche Miete einschließlich Nebenkosten (Grundsteuer, Hausversicherung, Strom etc.) monatlich auf die vermietete Garage entfallen. Bei Eigentum setzen Sie Abschreibung, Kreditzinsen, Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Strom etc. an und rechnen diese anteilig auf die vermietete Garagenfläche um. Stellen Sie Ihrem Arbeitgeber mindestens diesen Betrag als Miete in Rechnung.

    Achtung: Sie können Ihrer Firma auch eine höhere Miete berechnen, also Gewinn erwirtschaften. Dieser Gewinn wäre dann als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" steuerpflichtig.

  • 2. Fremde Garage: Sie mieten eine Garage und parken Ihren Firmenwagen dort. Sie reichen eine Kopie des Mietvertrags bei Ihrem Arbeitgeber ein und lassen sich die laufende Miete steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG). Wenn Sie diese Garage nicht gleichzeitig privat nutzen, reichen Sie Ihre Kosten also 1:1 an Ihren Chef oder Chefin weiter.

Steuer-Tipp: Es ist sinnvoll, dass der Arbeitgeber Sie im Arbeitsvertrag oder in einer Anweisung zur Dienstwagennutzung dazu verpflichtet, das Fahrzeug in einer Garage unterzustellen. Legen Sie eine Kopie des Schreibens zu Ihrer Einkommensteuererklärung. Dadurch weisen Sie Ihrem Finanzamt nach, dass die Garage notwendig ist.

Privatvorteil versteuern: Ein-Prozent-Methode oder Fahrtenbuch?

Der BFH entschied im obigen Urteil außerdem, dass die Garagennutzung keinen geldwerten Vorteil darstellt, Sie als Arbeitnehmer den Dienstwagen nach der pauschalen Ein-Prozent-Methode versteuern. Demnach bleibt die Garagennutzung steuerfrei für Sie.

Anders sieht es aus, wenn Sie die Fahrtenbuch-Methode anwenden. In diesem Fall fließt die Garagenmiete in die jährlichen Gesamtkosten des Dienstwagens ein. Da Sie sich bei dieser Methode anteilig an den Gesamtkosten beteiligen, versteuern Sie letztlich auch die Garagenmiete anteilig.

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