Frühere Vermieter setzen nachträgliche Schuldzinsen ab

vom 17. August 2006 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich der Sichtweise des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen, wonach Schuldzinsen auch nach Aufgabe der Vermiettätigkeit als Werbungskosten abgesetzt werden können (Schreiben vom 3. Mai 2006, Aktenzeichen: IV C 3 – S 2211 – 11/06). Der BFH hatte dies mehrfach für Fälle entschieden, in denen mit dem Darlehen sofort abziehbare Kosten finanziert wurden, zum Beispiel fürs Sanieren oder Modernisieren des Gebäudes. Bisher hatte der Fiskus dies nur zugelassen, wenn beim Verkauf, Leerstand oder bei Selbstnutzung der (fiktive) Erlös nicht zum Tilgen des Kredits reichte.

Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Immobilien, Immobilienbesitzer, Privatiers, Rentner, Vermietung, Werbungskosten