5.: Fragen und Antworten zum Dienstwagen im Urlaub

vom 20. August 2009 (aktualisiert am 14. Februar 2012)

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Wie werden "gemischte" Reisen behandelt, bei denen ich am Urlaubsort geschäftliche Termine wahrnehme?

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) darf eine beruflich veranlasste Reise um ein paar Tage Urlaub verlängert werden. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer eine viertägige Konferenz besucht und drei Tage Urlaub dranhängt. Die BFH-Richter entschieden, dass er vier Siebtel der Flug- und Übernachtungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen darf (Aktenzeichen: VI R 94/01).

Voraussetzung: Der Anteil des betrieblich veranlassten Aufenthalts beträgt mindestens 15 Prozent.

Dieses Urteil lässt sich auch auf eine Urlaubsfahrt mit dem Dienstwagen übertragen: Sie dürfen die von Ihnen getragenen Kosten, zum Beispiel für Treibstoff und Mautgebühren, entsprechend der zeitlichen Anteile aufteilen. Beispiel: Wer während seines zweiwöchigen Sommerurlaubs 2,5 Tage für seine Firma unterwegs ist, kann 17,86 Prozent der Kosten als Werbungskosten absetzen oder sich von seinem Chef steuerfrei erstatten lassen.

Was muss ich im Fahrtenbuch eintragen, wenn ich während einer Urlaubsfahrt berufliche Termine wahrnehme?

Wer während seines Urlaubs einen beruflichen Termin hat und mit seinem Dienstwagen dorthin fährt, trägt die Strecke "Hotel - Termin - Hotel" mit den zurückgelegten Kilometern und eventuell nötigen Umwegfahrten als Dienstfahrt im Fahrtenbuch ein.

Wie kann ich möglichst viele Kilometer während meiner Urlaubsfahrt beruflich zurücklegen?

Clevere Firmenwagenfahrer legen einen beruflichen Termin auf den Tag, an dem sie von zu Hause in den Urlaub aufbrechen wollen. Dieser Termin liegt möglichst weit vom Wohnort entfernt und auf der Strecke in den Urlaub. Dann tragen sie diese Fahrt "Arbeitsstätte - Termin" als berufliche Fahrt im Fahrtenbuch ein und beginnen erst vom Termin aus ihre Privatfahrt in den Urlaub. Dieser Trick funktioniert auch am Rückreisetag.

Was gilt, wenn ich während meines Urlaubs kurzfristig zur Firma zurückberufen werde?

In diesem Extremfall ist die Fahrt vom Urlaubsort zurück zur Arbeitsstätte und später zurück zum Urlaubsort eindeutig beruflich veranlasst. Da der Urlaubsort kein ständiger Wohnsitz ist, ist dies keine steuerpflichtige Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstelle.