Fortbildung in Touristikgebiet außerhalb der EU absetzbar

vom 18. Februar 2010 (aktualisiert am 02. Dezember 2010)
Von: Lutz Schumann
Beliebte Urlaubsorte sind kein Grund, die Kosten für eine Fortbildung zu streichen.

Beliebte Urlaubsorte sind kein Grund, die Kosten für eine Fortbildung zu streichen.

Die Kosten eines Sprachkurses lassen sich auch dann Steuern mindernd geltend machen, wenn die Fortbildung in einem Touristenzentrum außerhalb der Europäischen Union (EU) stattfindet. Mit diesem Urteil eröffnet das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz allen Steuerzahlern neue Möglichkeiten zum Fortbilden und Steuersparen (Urteil vom 23. September 2009, Aktenzeichen: 2 K 1025/08). Bislang strichen die Finanzämter derartige Aufwendungen stets aus den Gründen, die Reise sei "nicht unerheblich privat mitveranlasst" und ein gleichwertiger Sprachkursus sei in Deutschland oder der EU preiswerter zu haben.

Im entschiedenen Fall wollte ein Flugbegleiter einer deutschen Fluggesellschaft zum leitenden Flugbegleiter aufsteigen, auch "Kabinenchef" oder "Purser" genannt. Voraussetzung für diese Position war eine weitere Fremdsprache neben Englisch. Deshalb belegte er einen 14-tägigen Spanischkursus an einer Sprachschule in Cancun, Mexiko. Er flog bereits zwei Tage vor Beginn des Lehrgangs mit einer kostenlosen Mitfluggelegenheit seines Arbeitgebers nach Mexiko.

In seiner Einkommensteuererklärung 2005 machte der Flugbegleiter 1.000 Euro für Kursusgebühren, 218 Euro für die Übernachtung und 480 Euro Verpflegungsmehraufwendungen geltend (Hinweis: Tabelle für Reisekosten im Ausland). Doch das Finanzamt strich alle Fortbildungskosten mit der Begründung, sie seien nicht ausschließlich beruflich veranlasst. Immerhin habe es sich um ein Touristenzentrum gehandelt und der Teilnehmer sei bereits vor Lehrgangsbeginn angereist, habe also genügend Zeit für private Unternehmungen gehabt.

Bestes Argument: Mexiko günstiger als EU-Staat

Der Flugbegleiter klagte vorm Finanzgericht und bekam Recht. Die Richter hoben zwar hervor, dass der Werbungskostenabzug eines Sprachkurses grundsätzlich nur dann möglich sei, wenn die Reise nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sei. Sie erklärten aber auch, es komme auf den Einzelfall an. Dass der Kursus im Ausland und außerhalb der EU stattgefunden habe, sei kein alleiniges Kriterium, um die Kosten vollständig zu streichen. Schließlich habe der Sprachkursus in Mexiko deutlich weniger gekostet als in einem EU-Land und es seien keine Flugkosten angefallen. Der Sprachschüler habe mit einem Stunden- und Kursusplan überzeugend dargelegt, dass die Reise beruflich veranlasst und die privaten Interessen von untergeordneter Bedeutung gewesen seien. Außerdem berücksichtigten die Richter, dass der Sprachkursus während eines vom Arbeitgeber genehmigten Bildungsurlaubs stattfand und der Flugbegleiter nach Kursteilnahme bei seiner Fluggesellschaft zum Purser aufstieg.

Mit diesem Urteil gehen die Richter des FG Rheinland-Pfalz einen Schritt weiter als ihre Kollegen vom Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH hatte zuvor in zwei Entscheidungen den Weg frei gemacht für Sprachkurse innerhalb der EU (Aktenzeichen: VI R 168/00 und VI B 101/02). Das Bundesfinanzministerium (BMF) übernahm diese Rechtsauffassung in einem Schreiben vom 26. September 2003 (Aktenzeichen: IV A 5 - S 2227 - 1/03).

Steuer-Tipp: Das FG-Urteil ist zwar rechtskräftig, aber kein Freifahrtschein. Denn zum einen sind die Finanzämter nicht an Entscheidungen von Finanzgerichten gebunden. Zum anderen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Jedoch liefert das Gerichtsurteil Ihnen als Sprachreisenden in ähnlicher Lage genügend Argumente für ein erfolgreiches Gespräch mit dem Finanzamt. Wenn Sie Lehrinhalte, Stundenplan und beruflichen Anlass schriftlich und glaubhaft vorlegen, sind Ihre Aussichten auf einen Werbungskostenabzug gut. Falls die Finanzbeamten das Urteil und Ihre Unterlagen jedoch nicht berücksichtigen, prüfen Sie einen Einspruch gegen den Steuerbescheid und gegebenenfalls eine Klage vorm Finanzgericht.

Fortbildung und Privatvergnügen lassen sich verbinden

Das Finanzamt hatte im Fall des Flugbegleiters noch bemängelt, dass er ein paar Tage früher angereist sei. Er habe also Fortbildung und Privatvergnügen vermischt - nach damaliger Rechtsauffassung ein häufiger Grund, den Werbungskostenabzug vollständig zu streichen. Zum einen war das jedoch wirtschaftlich sinnvoll: Sein Arbeitgeber hatte bei einem Flug einen Sitzplatz frei, den er kostenlos nutzen konnte. Zum anderen ist es heutzutage ohnehin kein Problem mehr, private und berufliche/geschäftliche Interessen zu verbinden.

Wenn Sie einen Sprachkursus buchen, dürfen Sie durchaus einige Tage vorher anreisen oder später abreisen. Sie teilen dann die Kosten für Flug, Unterbringung und Verpflegungsmehraufwand nach Zeitumfang auf: Bei 16 Tagen Fortbildung und 4 Tagen reinem Privatvergnügen sind solche festen Kosten im Verhältnis von 16/20 als Werbungskosten absetzbar. Der VI. Senat des BFH erlaubte dies bereits 2006 für geschäftlich und privat veranlasste Reisen (Aktenzeichen: VI R 94/01). Der Große Senat bestätigte das Urteil am 21. September 2009 (veröffentlicht am 13. Januar 2010, Aktenzeichen: GrS 1/06).

Steuer-Tipp: Durch die neuen BFH-Urteile können Sie sich am Ort der Fortbildung deutlich entspannter an den Strand legen, ohne dass Ihr Finanzbeamter gleich mit dem Zeigefinger wedelt. Doch es kommt auch hierbei auf den Einzelfall an. Lesen Sie deshalb, auf welche weiteren Anhaltspunkte das Finanzamt bei Sprachreisen besonders achtet.

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