Firmenwagenfahrer haben ein Recht aufs Fahrtenbuch

vom 11. November 2005 (aktualisiert am 14. Juni 2017)

Auch wenn ein Arbeitnehmer die Privatnutzung seines Firmenwagens über die pauschale Ein-Prozent-Methode abrechnen muss, darf er ein Fahrtenbuch führen, um sich zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzuholen. Dies macht in den meisten Fällen Sinn, weil im Allgemeinen die Pauschalsteuer teurer als die Fahrtenbuchmethode ist.

Um ein Fahrtenbuch zu führen, muss der Arbeitnehmer die konkreten Kosten seines Dienstwagens kennen. Denn das Ziel der Fahrtenbuchmethode ist, seinen privaten Anteil an diesen Kosten zu ermitteln. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat er das Recht, die jährlichen Gesamtkosten zu erfahren (Aktenzeichen: 9 AZR 188/04). Der Arbeitgeber kann sich nicht auf "unzumutbaren Aufwand" herausreden.

Hintergrund: In der Praxis schreibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer häufig vor, dass er seine Privatnutzung über die pauschale 1-%-Regelung versteuern muss. Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer, die auf die Privatnutzung des Dienstwagens fällig ist, und führt die Steuer ans Finanzamt ab. Der Arbeitnehmer kann diese Vorgehensweise nicht über ein zusätzlich geführtes Fahrtenbuch verhindern. Aber er kann sich etwaige zu viel gezahlte Steuern über seine Steuererklärung zurückholen.

Arbeitnehmer zahlen durch die freiwillige Fahrtenbuchmethode meist weniger Steuern als mit der pauschalen 1-%-Methode. Für Arbeitgeber hingegen ist meist die Pauschalsteuer finanziell günstiger.

Steuer-Tipp 1: Zwei Fahrtenbücher, die die Anforderungen des Finanzamts erfüllen, sind das Avery Zweckform* im handlichen Din A5/A6 und das ADAC-Bordbuch* (auch erhältlich bei jeder ADAC-Geschäftsstelle). Spart noch mehr Zeit: Das elektronische Fahrtenbuch "THB Bury CL 1010 Time"* zum Einbau ins Auto.

Steuer-Tipp 2: Fahrtenbücher sind jedes Jahr einheitlich für ein bestimmtes Fahrzeug zu führen. Sie dürfen also bei jedem Fahrzeugwechsel sowie zum 1. Januar eines jeden Jahres von der Ein-Prozent- auf die Fahrtenbuch-Methode wechseln.

Steuer-Tipp 3: Auch wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, dürfen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung die Ein-Prozent-Methode ansetzen. Sie können sich also die günstigere Versteuerung aussuchen.

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