Firmenwagen: Nur ein Fahrtenbuch erspart die Steuer

vom 24. September 2007 (aktualisiert am 30. Mai 2018)
Von: Lutz Schumann

Firmenwagenfahrer müssen die private Nutzung des Pkw versteuern: Fällig werden monatlich 1 Prozent des Listenpreises (plus Umsatzsteuer und Sonderausstattungen). Für die tägliche Fahrt zur Arbeit kassiert der Fiskus noch einmal 0,03 Prozent des Listenpreises (plus Umsatzsteuer und Sonderausstattungen) pro Entfernungskilometer und Monat. Hierbei handelt es sich um die pauschale Ein-Prozent-Methode.

Ein Bankangestellter mit Firmenwagen wollte sich zumindest die Steuer für die Fahrten zur Arbeit ersparen und behauptete, dass er seinen Dienstwagen nur privat und für Dienstreisen zu Kunden nutzte. Zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte sei er ausschließlich mit der Bahn gefahren. Zum Beweis legte er eine persönliche Jahresbahnkarte vor. Sein Arbeitgeber versteuert daher nicht die Fahrten zur Arbeit.

Doch das Hessische Finanzgericht (FG) ließ dies nicht zu (Aktenzeichen: 11 K 1844/05). Die Begründung der Richter: Auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte komme es nicht an. Besteuert werde die bloße Nutzungsmöglichkeit. Laut FG-Richter konnte der Bankangestellte kein vom Arbeitgeber überwachtes Nutzungsverbot für solche Fahrten nachweisen.

Steuer-Tipp 1: Ein Nutzungsverbot für die Fahrten zur Arbeit ist ohnehin nicht glaubhaft, wenn gleichzeitig erlaubt ist, den Wagen privat zu nutzen. Mit solchen offensichtlichen Tricksereien ermuntert man das Finanzamt lediglich dazu, sämtliche Steuervorgänge noch intensiver zu prüfen. Ein überwachtes Nutzungsverbot eignet sich nur dann zum Steuersparen, wenn die Privatnutzung des Firmenwagens komplett verboten ist.

Steuer-Tipp 2: Sie vermeiden die Pauschalsteuer nur, wenn Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Dennoch bleibt eine kleine Hoffnung. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss über den Fall letztinstanzlich entscheiden. Betroffene sollten daher Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen (Aktenzeichen beim BFH: VI B 53/07).

Steuer-Tipp 3: Zwei Fahrtenbücher, die die Anforderungen des Finanzamts erfüllen, sind das Avery Zweckform* im handlichen Din A5/A6 und das ADAC-Bordbuch* (auch erhältlich bei jeder ADAC-Geschäftsstelle). Spart noch mehr Zeit: Das elektronische Fahrtenbuch "THB Bury CL 1010 Time"* zum Einbau ins Auto.

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