Finanzamt darf ausländische Kapitaleinkünfte schätzen

vom 27. Juli 2007 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Wer Geld im Ausland anlegt, muss dann mit einer Schätzung seines Finanzamts rechnen, wenn er nach Beendigung der Anlage keine genauen Auskünfte über den Verbleib des Kapitalvermögens machen kann oder will. Der bloße Hinweis, das Geld werde im heimischen Tresor aufbewahrt, reicht als Nachweis nicht aus, entschied das Finanzgericht des Saarlandes (Aktenzeichen: 1 K 1391/03).

Der Fall: Ein deutscher Steuerzahler hatte 1989 rund 500.000 Mark in einer Festgeldanlage bei einer Bank in Luxemburg angelegt. 1990 übertrug er das Depot, das in der Zwischenzeit auf rund 630.000 Mark angewachsen war, auf eine Bank in der Schweiz. Bei einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung wurden die Auslandsanlagen aufgedeckt. Da der Fiskus die Erträge nicht genau nachvollziehen konnten, schätzte dieser die Kapitaleinkünfte.

Für den Anleger war die Schätzung äußerst ungünstig. Er klagte dagegen und behauptete, er habe nach Auflösung des Luxemburger Depots einen Großteil des Gelds in seinen Tresor in Deutschland geholt. Doch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht glaubten ihm. Ihre Begründung: Ein solches Verhalten dürfte selbst bei einer geschäftlich unerfahrenen Person die Ausnahme darstellen.

Steuer-Tipp: Wenn es um Auslandsanlagen geht, kennt der Fiskus keinen Spaß. Seien Sie bei Anlagen jenseits der deutschen Grenzen äußerst vorsichtig und halten Sie alle Ein- und Auszahlungen sowie Erträge schriftlich fest.

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