FG Köln: Gebühren für Vermögensverwaltung vollständig abziehbar

vom 19. August 2008 (aktualisiert am 12. Januar 2018)
Von: Carsten Wegner

Die Kosten für eine professionelle Vermögensverwaltung lassen sich immer voll als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen von der Steuer absetzen, entschied das Finanzgericht Köln (FG, Aktenzeichen: 14 K 310/04). Kapitalanleger brauchen ihre Gebühren für Vermögensverwaltung also nicht mehr aufzuteilen in Werbungskosten bei den Kapitalerträgen, bei den Spekulationsgewinnen sowie bei steuerfreien Vermögensmehrungen.

Die Voraussetzung der FG-Richter: Der Anleger will mit seinen Kapitalanlagen nicht in erster Linie steuerfreie Wertsteigerungen erzielen. Diese Auflage richtet sich gegen solche Anlageprodukte, die ausschließlich dem Steuersparen dienen. Wenn aber die Wertsteigerung nur ein Ziel unter mehreren ist, sind die Kosten der Vermögensverwaltung trotzdem durch die Kapitaleinkünfte verursacht und sind somit als Werbungskosten absetzbar.

Einzige Ausnahme: Kosten für Kapitalanlagen, die gar keine Erträge bringen können, sind nicht steuerlich absetzbar.

Steuer-Tipp: Das FG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt, sodass der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hat. Halten Sie als betroffener Kapitalanleger ihre Steuerbescheide durch einen Einspruch offen. Verweisen Sie in Ihrem Einspruch auf das laufende BFH-Verfahren mit dem Aktenzeichen VIII R 30/07. Nur so erhalten Sie Geld vom Finanzamt zurück, falls der BFH in Ihrem Sinn entscheidet.

Nachtrag: Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des FG Köln mittlerweile bestätigt (BFH-Urteil vom 24. November 2009, Aktenzeichen: VIII R 30/07 und VIII R 11/07).

Hinweis: Ab 2009 verliert das FG-Urteil wegen der Abgeltungsteuer erheblich an Bedeutung. Dann sind Werbungskosten beim Kapitalvermögen bis auf eine niedrige Pauschale nicht mehr absetzbar.

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