6.: Fazit: Dienstwagen + Urlaub ist steuerlich kein Problem

vom 19. August 2009 (aktualisiert am 14. Februar 2012)
Befreit und unbeschwert den Urlaub genießen: Wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen bezahlt, gibt's Reisekomfort für kleines Geld.

Befreit und unbeschwert den Urlaub genießen: Wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen bezahlt, gibt's Reisekomfort für kleines Geld.

Aus steuerlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob Sie zu Hause in Deutschland oder im Urlaub in Spanien mit Ihrem Dienstwagen privat unterwegs sind. Die einzige Frage, die entstehen kann, ist die nach der Versteuerungsmethode: Wenn durch die Urlaubsreise viele tausend private Kilometer zusammenkommen, kann es sein, dass die Ein-Prozent-Methode günstiger wird als die Fahrtenbuchmethode. Wenn Sie während des ganzen Jahres ein Fahrtenbuch führen, sind Sie hier auf der sicheren Seite: Sie können letztlich aus beiden Versteuerungsmethoden den günstigsten Weg wählen. Während des Urlaubs bedeutet das Fahrtenbuch nicht einmal zusätzliche Arbeit, denn Sie brauchen nur vor Beginn und nach Beendigung des Urlaubs die Kilometerstände einzutragen.

Auch in Sachen Diebstahl, Unfall und Beschädigung des Dienstwagens sind die steuerlichen Regeln genauso, wie wenn ein solcher Fall bei einer Fahrt in Deutschland eintritt. Wenn der Arbeitgeber die entstandenen Kosten übernimmt, ist je nach Versteuerungsmethode und Sachlage zu prüfen, ob dem Firmenwagenfahrer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht. Hier kann die Ein-Prozent-Methode finanziell günstiger sein, weil mit ihr derartige Aufwendungen häufig schon abgegolten sind.

Einzig der Arbeitgeber macht häufig einen Unterschied, wo Sie Ihren Dienstwagen fahren. Werfen Sie daher vor Beginn Ihrer Reise einen Blick in den Firmenwagen-Nutzungsvertrag oder die Dienstwagen-Richtlinien Ihres Arbeitgebers! Oft sind darin zum Beispiel Selbstbeteiligungen bei einem Unfall oder Diebstahl vorgesehen oder ein höherer Kostenersatz für private Fahrten im Ausland. Manche Chefs legen fest, dass im Urlaub nur der Mitarbeiter ans Steuer des Fahrzeugs darf. Achten Sie vor allem darauf, ob hier eine Beteiligung an den Betriebskosten des Fahrzeugs vorgesehen ist! Denn eine solche Zuzahlung verträgt sich steuerlich schlecht mit der Ein-Prozent-Methode.