Fahrtenbuch: BFH erlaubt Fehler

vom 07. August 2008 (aktualisiert am 01. März 2021)
Von: Lutz Schumann

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Finanzamt nicht wegen kleiner Mängel das ganze Fahrtenbuch verwerfen und die teure Ein-Prozent-Methode anwenden darf. Damit sind kleine Fehler im Fahrtenbuch praktisch erlaubt, vorausgesetzt die Angaben sind insgesamt glaubhaft (Aktenzeichen: VI R 38/06).

Die BFH-Richter erklärten, es sei zwar wichtig, dass die Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit böten; außerdem müssten sie sich mit vertretbarem Aufwand auf ihre Richtigkeit hin überprüfen lassen. Maßgeblich jedoch sei, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben sei und ob das Fahrtenbuch den zu versteuernden Privatanteil des Dienstwagens nachweise.

Steuer-Tipp: Zwei Fahrtenbücher, die die Anforderungen des Finanzamts erfüllen, sind das Avery Zweckform* im handlichen Din A5/A6 und das ADAC-Bordbuch* (auch erhältlich bei jeder ADAC-Geschäftsstelle). Spart noch mehr Zeit: Das elektronische Fahrtenbuch "VIMCAR elektronisches Fahrtenbuch"* zum Einbau ins Auto.

Viele Fehler - kein Problem

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin, eine GmbH, ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin in dem strittigen Zeitraum 1. März 2000 bis 29. Februar 2004 ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt. Die Geschäftsführerin durfte diesen Firmenwagen auch privat nutzen. Sie zeichnete ihre Fahrten mit dem Dienstwagen in Fahrtenbüchern auf.

Die Fahrtenbuch-Fehler der Gesellschafter-Geschäftsführerin: Am 30. Dezember 2000 trug sie eine Fahrt nicht ein, für die aber eine Tankrechnung vorlag. Im Streitjahr 2002 stimmten in zwei Fällen die Kilometerangaben im Fahrtenbuch und auf der Werkstattrechnung nicht genau überein. Außerdem hatte die Geschäftsführerin nicht immer die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke gewählt und in diesen Fällen auch nicht die Umwege genau festgehalten.

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung des strittigen Zeitraums lehnte das Finanzamt die Fahrtenbücher ab, weil sie wegen einzelner kleiner Ungenauigkeiten nicht ordnungsgemäß gewesen seien. Obwohl hier einige Fehler zusammenkamen und obwohl klare Vorschriften zu Fahrtenbüchern gelten, dürfen Finanzbeamte dank des aktuellen BFH-Urteils nun nicht mehr so kleinlich sein.

Steuer-Tipp: Wenn das Finanzamt während einer Betriebsprüfung Ihr Fahrtenbuch wegen kleiner Fehler ablehnt, haben Sie jetzt gute Karten. Unterschiedliche Kilometerangaben zwischen Fahrtenbuch und Werkstattrechnung waren bislang ein häufiger Ablehnungsgrund. Doch es gibt noch viele weitere, die im Streitfall nicht vorkamen. Wenn die Gründe in Ihrem Fall objektiv gesehen kleinlich sind, weisen Sie den Betriebsprüfer auf das BFH-Urteil hin. Falls der Prüfer auf Ihre Argumente nicht eingeht, stehen Ihre Aussichten vor dem Finanzgericht jetzt sehr gut.

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