Erbschaft: Verzugszinsen zum Teil versteuern

vom 27. Oktober 2006 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Wenn ein Erbe feststellt, dass sein großzügiger Geldgeber Steuern hinterzogen hat, muss er dies dem Finanzamt melden. Die Erbschaft ist nicht voll zu versteuern, sondern nur das, was abzüglich der Nachzahlung an den Fiskus übrig bleibt. Allerdings ist es nicht erlaubt, auch die kompletten Verzugszinsen abzuziehen: Nur die Verzugszinsen, die bis zum Tod des Erblassers anfallen, sind abziehbar, alle späteren nicht, wie das Finanzgericht Hamburg jetzt entschied (Aktenzeichen: 4 K 3051/04). Auf die Zinsen ist also Erbschaftsteuer zu zahlen.

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