Entfernungspauschale: Finanzämter zweifeln Umweg zur Arbeit an

vom 03. Juli 2007 (aktualisiert am 11. Januar 2018)
Von: Lutz Schumann

Wenn Sie als Arbeitnehmer die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) geltend gemacht haben, sollten Sie Ihren Steuerbescheid gründlich prüfen. Denn immer häufiger setzen die Finanzbeamten eine kürzere Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte an, als in der Steuererklärung angegeben. Das ist dann der Fall, wenn die Beamten per Routenplaner am Computer eine kürzere Strecke ermitteln - egal wie wirtschaftlich diese ist.

Steuer-Tipp: Lassen Sie sich von diesem Verhalten des Finanzamts nicht beirren! Zwar müssen Sie nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) die kürzeste Straßenverbindung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte ansetzen. Doch sind Umwege ausdrücklich erlaubt, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger sind und wenn Sie diese regelmäßig für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 1975 festgelegt, was er unter "offensichtlich verkehrsgünstig" versteht: eine tägliche Zeitersparnis von 20 bis 30 Minuten (Aktenzeichen: VI R 33/74).

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf legte jetzt nach und gab einer Arbeitnehmerin Recht, die einen besonders langen Umweg nutzte (Aktenzeichen: 1 K 3285/06). Sie fuhr täglich eine 44 Kilometer lange Strecke anstelle der kürzesten Route von 25 Kilometern. Dadurch sparte sie jeden Tag 31 Minuten Fahrtzeit. Das FG sah die tägliche Zeitersparnis von rund 30 Minuten als nicht ganz unerheblich an. Außerdem ein wichtiger Grund für die Richter: Die Klägerin fuhr genau die Autobahnverbindung, die die Städteplaner errichtet hatten, damit der Verkehr nicht durch die Düsseldorfer Innenstadt fließt.

Nachtrag vom 15. Februar 2012: Der Bundesfinanzhof hat es jetzt deutlich erleichtert, Umweg-Kilometer bei der Entfernungspauschale geltend zu machen. Demnach reicht eine kürzere Zeitersparnis als 20 Minuten aus. Auch andere Gründe können für den Umweg sprechen.

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