2.1.: Ein-Prozent-Methode (Urlaubs-Privatvorteil ermitteln)

vom 19. August 2009 (aktualisiert am 14. Februar 2012)

Der zu versteuernde Privatvorteil wird mit der Ein-Prozent-Methode pauschal festgestellt. Der Begriff "Pauschalsteuer" kann etwas missverständlich sein: Hier wird nicht der zu zahlende Endbetrag pauschal ermittelt, sondern der zu versteuernde Betrag der Privatnutzung. Auf diesen Betrag wird also der persönliche Steuersatz angewandt.

Jeden Monat ist 1 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs fällig. Als "Kaufpreis" wird der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt, einschließlich Umsatzsteuer. Auf den Kaufpreis werden außerdem die Kosten für Sonderausstattung aufgeschlagen, zum Beispiel für ein Navigationsgerät, ein Radio, oder eine Alarmanlage. Zudem veranschlagt der Fiskus eine Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, egal ob Sie tatsächlich mit dem Dienstwagen zur Arbeit gelangen oder nicht. Jeden Monat sind für jeden Entfernungskilometer (also einfache Strecke) 0,03 Prozent des Listenpreises zu versteuern.

Achtung: Wenn Sie nach der Ein-Prozent-Methode abrechnen, dürfen Sie keinerlei Kostenbeteiligung an den Arbeitgeber vom ermittelten Betrag abziehen!

Steuerfalle: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass Nebenkosten wie Autobahngebühren und Maut während einer Privatfahrt, aber auch der ADAC-Schutzbrief nicht durch die 1-Prozent-Methode abgegolten sind (Aktenzeichen: VI R 37/03). Wenn Ihr Arbeitgeber solche Nebenkosten übernommen hat, liegt ein geldwerter Vorteil vor, den Sie vollständig versteuern müssen. Einzige Ausnahme: Die Kosten sind nachweislich auf einer dienstlichen Fahrt angefallen.