1.3.: Ehepaare: Wann ist die getrennte Veranlagung sinnvoll?

vom 30. Dezember 2010 (aktualisiert am 13. März 2019)
Von: Lutz Schumann

Normalerweise lassen sich Eheleute gemeinsam veranlagen, weil ihre Steuerlast dadurch sinkt. Der Steuervorteil ist oft so groß, dass manche Paare überhaupt erst deswegen heiraten. Grundsätzlich gilt: Je unterschiedlicher beide Partner verdienen, desto mehr Steuern sparen sie durch die Zusammenveranlagung.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen es günstiger sein kann, sich getrennt veranlagen zu lassen. Dann muss jeder Ehegatte eine eigene Steuererklärung abgeben und erhält vom Finanzamt einen eigenen Steuerbescheid. Seine Einkommensteuer wird nach der Grundtabelle festgesetzt. Erlaubt ist dies für Ehepartner, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.

Wie wähle ich die getrennte Veranlagung?

Ein Vorteil der getrennten Veranlagung ist, dass Sie sich nicht im Voraus dafür entscheiden müssen. Sie können abwarten, wie das Jahr läuft, und währenddessen Ihre "normale" bestmögliche Steuerklassen-Kombination nutzen. Erst beim Erstellen der Steuererklärung prüfen Sie, ob die getrennte Veranlagung günstiger ist.

Um sich für die getrennte Veranlagung zu entscheiden, kreuzen Sie im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung auf der ersten Seite "Getrennte Veranlagung" an. Für die Jahre 2009 und 2010 steht das in Zeile 19. Ihr Partner kreuzt dieses Kästchen in seiner Steuererklärung ebenfalls an. Sie beide geben zwei Erklärungen mit zwei Mantelbögen ab.

Unter welchen Umständen ist die getrennte Veranlagung günstiger?

In diesen Fällen kann die getrennte Veranlagung Vorteile bringen:

  • Wenn beide Partner Nebeneinkünfte von bis zu 410 Euro pro Person erzielen. Bei Zusammenveranlagung gilt diese Grenze für das Ehepaar zusammen. Bei getrennter Veranlagung darf jeder Partner die 410-Euro-Grenze ausreizen.
  • Ist ein Ehepartner selbstständig (ohne Arbeitgeberleistung für die Zukunftssicherung), dann erhält er den vollen erweiterten Sonderausgabenabzug.
  • Bei Abfindungen: Der eine Ehepartner erhält eine Abfindung und hat keine anderen bedeutenden Einkünfte in diesem Jahr. Der andere Partner hat hohe Einkünfte. Durch die getrennte Veranlagung zahlt der erste Partner weniger Steuern auf die Abfindung, als beide Partner bei Zusammenveranlagung hätten zahlen müssen.
  • Bei Verlusten: Ein Ehepartner erleidet im Jahr Verluste, der andere verdient normal. Wenn beide sich getrennt veranlagen lassen, kann der erste Partner seinen Verlust in spätere Jahre übertragen oder möglicherweise mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnen. Der andere Partner rettet durch die Trennung Steuervergünstigungen wie zum Beispiel Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Bei Zusammenveranlagung hätten sich Einkünfte und Verluste im selben Jahr ausgeglichen und die beiden zuvor genannten Vorteile wären ungenutzt verpufft.
  • Bei frisch Verheirateten, wenn einer der Ehepartner noch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen kann.
  • Wenn ein Ehegatte hohe ausländische Einkünfte bezieht. Ausländische Einkünfte sind zwar meistens nicht in Deutschland steuerpflichtig. Jedoch erhöhen sie den persönlichen Steuersatz des Betroffenen (so genannter "Progressionsvorbehalt"). Sie steigern somit indirekt die Steuerlast. Die getrennte Veranlagung schützt den Partner vor diesem Progressionsvorbehalt.
  • Wenn einer der Ehegatten Arbeitslosengeld erhält. Auch hier bleibt bei getrennter Veranlagung die Unterstützung des Staats außen vor (kein Progressionsvorbehalt).
  • Bei derKirchensteuer, wenn der Ehegatte mit geringerem Einkommen kirchensteuerpflichtig ist und der andere keiner Konfession angehört. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Mit getrennter Veranlagung rettet der konfessionslose Partner sein hohes Einkommen vor Papst & Co.
  • Bei der steuerlichen Förderung der Riesterrenten, wenn ein Ehegatte abhängig beschäftigt und der andere selbstständig ist. Die getrennte Veranlagung führt oft zu höheren Steuervorteilen.

Steuer-Tipp: Es handelt sich hier um komplizierte Steuervorgänge, bei denen verschiedene Gesichtspunkte ineinandergreifen. Deshalb kann nur ein Steuerberater mit letzter Sicherheit sagen, ob sich die getrennte Veranlagung wirklich lohnt. Beziehen Sie dessen Honorar in Ihre Vorteilsrechnung ein.

Extra-Tipp: Sie haben noch keinen Steuerberater? Unser Werbepartner Ageras vermittelt Ihnen kostenlos 3 Steuerberater, die zu Ihren Fragen und Anforderungen passen.

Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Arbeitnehmer, Familie, Freiberufler, Kirchensteuer, Lohnsteuer, Selbstständige, Unternehmer, Verlustverrechnung