Dreifache Pendlerpauschale ergaunert

vom 15. Februar 2012 (aktualisiert am 14. Juli 2014)
Von: Lutz Schumann

Eine kaufmännische Angestellte aus Rheinland-Pfalz hat eindrucksvoll gezeigt, warum man bei der Pendlerpauschale nicht tricksen sollte. Seit 1996 hatte die 38-Jährige in ihren Steuererklärungen 28 Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte angegeben. Tatsächlich war die Strecke laut Routenplaner rund 10 Kilometer lang - etwa ein Drittel des angegebenen Werts. Die Arbeitnehmerin hatte den deutschen Staat also um 18 Kilometer betrogen.

Um wie viel Geld handelt es sich dabei? Wenn man von 230 Arbeitstagen im Jahr ausgeht, erschlich sich die Frau laut Online-Rechner für die Pendlerpauschale 1.242 Euro zusätzliche Werbungskosten. Das ergibt hinterzogene Steuern von rund 250 bis 500 Euro pro Jahr (grob vereinfacht und bei einem persönlichem Steuersatz von 20 bis 40 Prozent ohne Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer).

Erst beim Bearbeiten der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 fiel dem Sachbearbeiter im Finanzamt auf, dass die Kilometerzahl zu hoch war. Er wertete die Falschangabe als Steuerstraftat.

Die Folgen des Kilometerbetrugs:

Das Finanzamt änderte die alten Steuerbescheide, obwohl diese bestandskräftig waren. Bei einer Steuerstraftat ist dies bis zu 10 Jahre rückwirkend möglich, in diesem Fall also für 1996 bis 2005.

Die Pendlerin musste sämtliche Steuern samt Zinsen nachzahlen. Nach unserer obigen Schätzung wären das 2.500 bis 5.000 Euro Steuern und ungefähr 500 bis 1.000 Euro Zinsen.

Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Für diese Zeit kann sie also strafrechtlich belangt werden und muss mit einer Geldstrafe rechnen.

Nachdem sie mit ihrem Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide keinen Erfolg gehabt hatte, klagte die Frau vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Die FG-Richter entschieden: Da von einer Steuerhinterziehung auszugehen sei, gelte eine 10-jährige Verjährungsfrist; daher könnten die Bescheide wegen neuer Tatsachen geändert werden (Aktenzeichen: 3 K 2635/08).

Die Klägerin hatte in der Verhandlung noch vergeblich versucht, alles als Irrtum hinzustellen: Sie sei davon ausgegangen, dass mit "Entfernungskilometern" die tatsächlich gefahrenen Kilometer gemeint wären. Das Gericht glaubte ihr jedoch nicht.

Fazit: Nicht tricksen!

Steuern zu sparen, ist absolut in Ordnung, solange Sie bei der Wahrheit bleiben und nichts übertreiben.

Sie können sich nicht damit rausreden, die Regeln falsch verstanden zu haben. Lesen Sie, wie die Pendlerpauschale funktioniert und wie viele Kilometer Sie für Fahrten zur Arbeit geltend machen dürfen.

Finanzbeamte prüfen mit Routenplanern, ob Ihre Angaben stimmen. Weichen Sie ab, brauchen Sie Belege. Umwege zum Beispiel sind erlaubt, wenn Sie dadurch viel Zeit sparen oder sie anderweitig begründen können.

Berechnen Sie hier, welche Pendlerpauschale Ihnen zusteht.

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