Doppelte Haushaltsführung: Die Verpflegungspauschale gilt

vom 20. November 2011 (aktualisiert am 28. März 2017)
Von: Lutz Schumann

Steuerzahler mit einem zweiten Wohnsitz am Arbeitsort haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Verpflegungspauschale. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Pauschale ausdrücklich abgesegnet (Aktenzeichen: VI R 44/03). Es spiele keine Rolle, wie hoch die tatsächlichen Ausgaben seien. Das Finanzamt dürfe nicht auf eine "unzutreffende Besteuerung" hin prüfen.

Was bringt mir die Verpflegungspauschale?

Wenn Sie an Ihrem Arbeitsort eine zweite Wohnung unterhalten, auch doppelte Haushaltsführung genannt, dürfen Sie sich Ihre erhöhten Verpflegungskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Ist er dazu nicht bereit, können Sie die Pauschale immer noch als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Hinter der Pauschale steht der Gedanke, dass Sie fernab von zu Hause mehr Geld für Essen und Trinken ausgeben. Da diese Mehrkosten beruflich begründet sind, lassen sie sich als Werbungskosten von der Steuer abziehen, allerdings nur für die ersten 3 Monate nach Bezug der neuen Wohnung.

Ein Pendler, der an jedem Wochenende zu seiner Familie fährt, kann allein durch die Verpflegungspauschale auf 1.296 Euro steuerfreie Erstattung vom Chef oder notfalls 454 Euro Steuerersparnis vom Staat kommen. Siehe dazu auch das ausführlichere Beispiel unten.

Wie hoch ist die Verpflegungspauschale?

Um die höheren Verpflegungskosten zu nutzen, hat das Bundesfinanzministerium pauschale Sätze für Deutschland und andere Länder ermittelt. Sie hängen außerdem davon ab, wie lange Sie von Ihrem Hauptwohnsitz abwesend sind. Den höchsten Betrag gibt es nur für Tage, die Sie vollständig außerhalb Ihres Erstwohnsitzes verbringen.

Diese Pauschalen gelten seit 2014 für Verpflegungsmehraufwendungen in Deutschland:

Abwesenheit von zu Hause Pauschale pro Tag
8 Stunden oder weniger 0 Euro
8 bis weniger als 24 Stunden 12 Euro
An- und Abreisetag bei mehrtägiger Reise 12 Euro
volle 24 Stunden 24 Euro

Welche Pauschalen für andere Länder gelten, steht in unseren Tabellen für Reisekosten im Ausland.

Beispiel: 1.440 Euro Verpflegungspauschale

Kurt Öbes aus Köln findet eine Stelle als Lobbyist in Berlin. Seine Familie lebt weiterhin in Köln, arbeitet dort, geht dort zur Schule. Ein Umzug kommt nicht in Frage, schon aus Prinzip nicht. Kurt mietet deshalb eine zweite Wohnung in Berlin, wo er von Montag bis Freitag schläft. Freitags um 12 Uhr schaltet er den Computer aus, packt das Bestechungsgeld in den Tresor und kehrt mit dem Flugzeug zu seiner großen Liebe, dem Rheinland, zurück. Gegen 15 Uhr kommt er zu Hause an. Nach einem durchwachsenen Wochenende mit Familie, Freunden und dem FC fliegt er Sonntagabend gegen 18 Uhr wieder nach Berlin.

So läuft es jede Woche, wahrscheinlich jahrelang. Für die folgende Rechnung interessieren uns aber nur die ersten 3 Monate - die Höchstgrenze für die Verpflegungspauschale bei doppelter Haushaltsführung. Also rechnen wir mit 12 Wochen:

Zeitraum Abwesenheit von zu Hause Pauschale x Anzahl Betrag
Sonntag Anreisetag, daher tatsächliche Abwesenheit egal (*) 12 Euro x 1 Tag 12 Euro
Montag bis Donnerstag je 24 Stunden 24 Euro x 4 Tage 96 Euro
Freitag Abreisetag, daher tatsächliche Abwesenheit egal (*) 12 Euro x 1 Tag 12 Euro
Samstag 0 Stunden 0 Euro x 1 Tag 0 Euro
Verpflegungspauschale für die gesamte Woche: 120 Euro
steuerfreie Verpflegungspauschale für 12 Wochen: 1.440 Euro
anrechenbare Werbungskosten (falls der Chef nichts erstattet): 1.440 Euro
Steuerersparnis (vereinfacht, bei 35 Prozent Steuersatz, ohne Soli-Zuschlag und Kirchensteuer): 504 Euro
(* In einer früheren Version dieses Artikels kam es nach alter Rechtslage noch auf die Abwesenheitsstunden am An- und Abreisetag an: unter 8, mehr als 8, mehr als 12? Das ausführliche Beispiel sollte dies verdeutlichen. Seit 2014 gilt ein einfacheres Reisekostenrecht.)

Stand: März 2017

Ergebnis: Kurt Öbes kann sich allein durch die Verpflegungspauschale 1.440 Euro von seinem Chef zurückholen - steuerfrei und ohne Sozialversicherungsabgaben. Dabei sind weitere Steuervorteile der doppelten Haushaltsführung noch gar nicht berücksichtigt. Falls sein Unternehmen die Kosten nicht erstattet, spart Öbes rund 504 Euro Steuern, wenn er die Verpflegungspauschale als Werbungskosten in seiner Steuererklärung angibt.

Steuer-Tipp: Für eine höchstmögliche Ersparnis müssen Sie die Pauschale für Werbungskosten überschreiten, die Ihnen pro Jahr zusteht.

Doppelte Haushaltsführung auch im Ausland

Auch wenn Sie beruflich ins Ausland ziehen, können Sie möglicherweise Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Das Beste: Sie sparen noch mehr Steuern, denn die Sätze der Verpflegungspauschale sind in fast allen Ländern deutlich höher als in Deutschland.

Die Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland: Sie versteuern Ihr im Ausland erzieltes Gehalt in Deutschland. Sie müssen also für ein deutsches Unternehmen tätig sein. Die Verpflegungspauschale steht Ihnen auch in diesem Fall nur für die ersten 3 Monate nach Bezug der Zweitwohnung zu.

Übrigens: Wenn Sie als Arbeitnehmer vorübergehend eine Wohnung im Ausland beziehen, dürfen Sie bis zu 40 Prozent mehr Geld vom Chef steuerfrei bekommen.

Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Arbeitnehmer, Familie, Haushaltsführung, doppelte, Verpflegungsmehraufwand, Werbungskosten