Disagio bei Immobilien vorerst absetzbar

vom 24. Januar 2006 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Übergangsregelung für ein Disagio (auch Damnum genannt) verlängert. Es lässt sich weiterhin in voller Höhe als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2005, Aktenzeichen: IV C 3 – S 2253a – 19/05).

Voraussetzungen sind, dass die Zinsen des Darlehens für mindestens 5 Jahre festgeschrieben sind und dass das Disagio maximal 5 Prozent beträgt. Wann der Gesetzgeber den Fall eindeutig klärt, ist unbekannt. Bei einem Disagio handelt es sich um Kreditzinsen, die von Anfang an bei der Bank verbleiben.

Beispiel: Bei einem Darlehen von 200.000 Euro und einem Disagio von 5 Prozent (10.000 Euro) erhält der Schuldner nur 190.000 Euro ausbezahlt.

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