Die Mini-GmbH kommt

vom 04. August 2008 (aktualisiert am 26. Februar 2010)
Von: Lutz Schumann

Der Bundestag hat am 26. Juni das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Berliner Eingeweihte glauben, dass es am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird. Der genaue Zeitpunkt hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

Die wichtigsten Inhalte des MoMiG auf einen Blick:

Mindestkapital: Das GmbH-Mindest-Stammkapital bleibt bei 25.000 Euro. Der Plan, das Mindestkapital auf 10.000 Euro zu senken, wurde fallen gelassen. Die bisherige Mindesteinlage von 100 Euro pro Gesellschafter entfällt.

Unternehmensgesellschaft: Neben der GmbH wird es künftig die haftungsbeschränkte "Unternehmergesellschaft" geben. Diese Unternehmen müssen den Zusatz "UG" führen. Diese "Mini-GmbH" kann sogar ganz ohne Stammkapital gegründet werden, eine Einlage von 1 Euro reicht aus. Erzielte Gewinne dürfen anfangs jedoch nur zu 75 Prozent an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Mindestens 25 Prozent müssen als Rücklage in die Bilanz eingestellt und dafür verwendet werden, das "normale" GmbH-Stammkapital von 25.000 Euro aufzubauen. Sind die 25.000 Euro erreicht, kann die haftungsbeschränkte UG in eine GmbH umfirmieren - sie muss es aber nicht.

Notar: Eine Gründung muss weiterhin notariell beurkundet werden.

Einfache Gründung: Für Unternehmen mit maximal drei Gesellschaftern und nur einem Geschäftsführer wird die Gründung einfacher: Sie dürfen ein gesetzlich vorgeschriebenes "Musterprotokoll" sowie eine "Musteranmeldung" beim Handelsregister verwenden. Die Notarkosten sollen bei etwa 20 Euro liegen, die Gesamtkosten der Anmeldung einer Mini-GmbH künftig bei etwa 150 Euro.

Die Nachteile einer Mini-GmbH

Das extrem niedrige Stammkapital von mindestens einem Euro birgt für die "Mini-GmbH" eine ernste Gefahr: Mit jeder Investition ist die Firma überschuldet! Allein schon, wenn die GmbH zum ersten Mal Geschäftsfreunde bewirtet. Durch die ständige Gefahr der Überschuldung droht den Gesellschafter-Geschäftsführern somit die unbeschränkte Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

Natürlich werden die wenigsten Existenzgründer ihr neues Unternehmen mit nur einem Euro Stammkapital ausstatten. Dennoch: Wenn die Einlage aufgebraucht ist, stellt sich das Problem der Überschuldung von Neuem. Interessant ist deshalb die Frage, ob und wie der Gesetzgeber erneute Kapitaleinlagen erleichtern wird. Bislang ist hierfür der Gang zum Notar notwendig.

Des weiteren besteht die Gefahr, dass mögliche Geschäftspartner zurückhaltend, vorsichtig und/oder misstrauisch auf eine "Mini-GmbH" reagieren, die über kein nennenswertes Stammkapital verfügt.

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