Delfintherapie nur mit amtsärztlichem Attest absetzbar

vom 27. Juni 2008 (aktualisiert am 11. Juni 2014)
Von: Lutz Schumann

Die Kosten für wissenschaftlich umstrittene Therapien lassen sich nur mit einem vorab eingeholten amtsärztlichen Attest als außergewöhnliche Belastung Steuern mindernd absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III B 205/06). Ein nachträgliches Gutachten reicht nicht aus, selbst wenn es einen verbesserten Gesundheitszustand des Behandelten bescheinigt. Im entschiedenen Fall hatten Eltern ihr autistisches Kind an einer Delfintherapie in den USA teilnehmen lassen und die hohen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.

Hintergrund: Zwar sind die Kosten für die Behandlung einer Krankheit immer zwangsläufig und damit als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Jedoch fehlt den Finanzbeamten das Fachwissen, um eigenständig zu entscheiden, ob Krankheitskosten vorliegen. Deshalb ist stets ein ärztliches Attest erforderlich. Bei medizinisch umstrittene Therapien reicht auch das Attest eines "normalen" Arztes nicht aus. In diesem Fall müssen Betroffene vor Beginn der Behandlung das Attest eines Amtsarztes einholen.

Unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen nur diejenigen Aufwendungen, die keine Krankenkasse oder private Versicherung übernommen hat.

Aus dem amtsärztlichen Attest muss hervorgehen:

  • die Art der Therapie,
  • die krankheitsbedingte Notwendigkeit der Therapie,
  • die voraussichtliche Dauer der Therapie,
  • bei Medikamenten die genaue Dosierung,
  • bei Aufenthalten wie zum Beispiel einer Kur der Zielort und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts.

Ausnahme: Das Finanzamt muss ein nachträgliches amtsärztliches Attest anerkennen,

  • wenn die Rechtsprechung erstmals ein Attest verlangt oder
  • wenn die Erkrankung und die darauf bezogene ärztliche Therapie durch objektive Befunde und Untersuchungen feststellbar sind.

Ein Amtsarzt ist nach Paragraf 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) verpflichtet, Ihnen das für steuerliche Zwecke notwendige Attest auszustellen. Dazu muss er den Erkrankten begutachten und seine Feststellungen niederschreiben. Ob er die geplante Therapie als medizinisch notwendig ansieht, bleibt ihm überlassen.

Steuer-Tipp: Machen Sie die Gebühr für das amtsärztliche Attest ebenfalls als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung geltend!

Nachtrag: Der BFH hat zwar die Vorschrift für Atteste gelockert. Steuerzahler sind jedoch weiterhin auf der sicheren Seite, wenn sie vor der Behandlung einen Amtsarzt aufsuchen.

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