Bundesregierung kippt Steuervorteile für Studium und Ausbildung

vom 22. Dezember 2011 (aktualisiert am 05. März 2012)
Von: Lutz Schumann

Die schwarz-gelbe Regierungskoalition hat mit einer "Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage" zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgehebelt, nach denen die Kosten für eine Berufsausbildung oder ein Erststudium unmittelbar nach einem Schulabschluss in voller Höhe Steuern mindernd absetzbar gewesen wären.

Das Parlament entschied Ende Oktober 2011 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP, dass die Kosten für die Erstausbildung auch künftig nicht als vorweggenommene Werbungskosten in voller Höhe absetzbar sind. Die Begründung: Das erste Studium und die erste Berufsausbildung seien der privaten Lebensführung zuzuordnen und daher nur als Sonderausgaben begrenzt auf 4.000 Euro pro Jahr absetzbar.

Mit dieser Klarstellung reagierte die Regierung auf die Kritik der BFH-Richter, im bisherigen Gesetz sei nicht klar genug geregelt, wie mit den Ausbildungskosten umzugehen sei. Damit bleibt alles beim Alten. Einzige Änderung: Ab 2012 steigt der maximal absetzbare Sonderausgabenabzug auf 6.000 Euro pro Kalenderjahr. Die neue Regelung gilt für alle noch offenen Steuerfälle.

So verpuffen bei Studenten und Azubis ohne oder mit nur geringen Einkommen die Ausbildungskosten wirkungslos. Denn beim Sonderausgabenabzug gibt es - anders als bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben - keinen Verlustvortrag auf zukünftige Jahre.

Die rückwirkende Änderung ist erlaubt, weil sie lediglich eine jahrelang gefestigte Rechtsansicht der Finanzverwaltung wiederherstellt. Mit diesem "Sonderausgabentrick" erspart sich die Bundesregierung nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums Mindereinnahmen von rund einer Milliarde Euro rückwirkend ab 2004.

Was können Betroffene tun?

Nachtrag vom 3. Januar 2012: Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) liegt jetzt der Antrag eines Piloten aus Baden-Württemberg, der vor seinem Finanzgericht gegen die Neuregelung geklagt hatte (Aktenzeichen: 10 K 4245/11) und mit seinem Fall direkt zum BVerfG gehen möchte. Nimmt das BVerfG diesen "Sprung über die Vorinstanzen" an, dann können sich andere Steuerzahler auf das Verfahren berufen, um ihren eigenen Steuerfall offen zu halten. Daraus ergeben sich neue Möglichkeiten gegenüber unserem ursprünglichen Artikel:

Wenn Sie Kosten für Ihr Erststudium oder Erstausbildung steuerlich voll nutzen wollen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Machen Sie in Ihrer Steuererklärung Kosten für Ihre Ausbildung geltend, falls noch nicht getan. Dies ist für die letzten vier Veranlagungszeiträume möglich, zum jetzigen Zeitpunkt also für die Jahre 2008 bis 2011. Andernfalls verschenken Sie Geld, sollte das BVerfG ein steuerzahlerfreundliches Urteil fällen.
  • Ihr Finanzamt wird im Steuerbescheid die geltend gemachten Ausbildungskosten streichen und dazu auf die Gesetzeslage verweisen. Legen Sie mit unserem Musterschreiben Einspruch gegen diesen Steuerbescheid ein, indem Sie auf die ausstehende BVerfG-Entscheidung verweisen, und beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens. Für diesen Einspruch haben Sie 4 Wochen ab Erhalt des Steuerbescheids Zeit. Nutzen Sie die Frist weit aus: Es geht darum, Zeit zu gewinnen, bis das BVerfG den Fall angenommen hat oder eben nicht.
  • Nun gibt es zwei Möglichkeiten: Das Finanzamt lehnt Ihren Einspruch ab, bevor das BVerfG den Fall angenommen hat. Oder das BVerfG lehnt die verfrühte Annahme ab, sodass die Klage vorm Finanzgericht Baden-Württemberg verhandelt wird. In beiden Fällen bliebe Ihnen nur, selbst vor Ihrem Finanzgericht gegen die neue Regelung zu klagen. Dies ist jedoch mit hohen Kosten bei unsicherem Ausgang verbunden.

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