BMF entschärft Firmenwagen-Auflage

vom 17. August 2006 (aktualisiert am 30. Mai 2018)
Von: Carsten Wegner

Seit 2006 müssen Unternehmer belegen, dass sie ihren Firmenwagen mehr als zur Hälfte betrieblich nutzen. Andernfalls dürfen sie nicht die pauschale Ein-Prozent-Methode anwenden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt erklärt, wie ein solcher Nachweis aussehen kann (Schreiben vom 7. Juli 2006, Aktenzeichen: IV B 2 - S 2177 - 44/06 und IV A 5 - S 7206 - 7/06). Für viele Steuerzahler beruhigend: Der Fiskus zwingt sie nicht dazu, ein Fahrtenbuch zu führen.

Als Nachweis reichen formlose Aufzeichnungen aus, zum Beispiel Einträge im Terminkalender, Daten aus der Reisekostenabrechnung oder Abrechnungen der zurückgelegten Kilometer gegenüber den Auftraggebern. Erlaubt ist auch, für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten die gefahrenen Strecken samt betrieblichem Anlass sowie den Anfangs- und Endkilometerstand anzugeben und den Anteil der privaten Fahrten fürs ganze Jahr zu übernehmen.

Gar kein Nachweis ist nötig, wenn wegen der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte klar ist, dass allein schon das Pendeln mehr als die Hälfte der im Jahr gefahrenen Kilometer ausmacht. Ebenso verhält es sich zusätzlich bei Heimfahrten wegen doppelter Haushaltsführung. Diese beiden Fahrtgründe gelten als betrieblich veranlasst.

Der Nachweis entfällt auch für Gewerbe, in denen mit überwiegend beruflichem Fahrtaufkommen zu rechnen ist, zum Beispiel bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Bauhandwerkern und Landtierärzten. Bei mehreren Autos im Fuhrpark gilt diese Ausnahme nur für den Wagen, mit dem jährlich die meisten Kilometer zurückgelegt werden.

Liegt der Nachweis einer überwiegend betrieblichen Nutzung erst einmal vor, gilt er auch für die folgenden Jahre - solange sich die Voraussetzungen nicht ändern. Eine solche Änderung wäre zum Beispiel bei einem Umzug der Fall oder bei einem Wechsel der Fahrzeugklasse.

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