Berufskraftfahrer: Weiterbildungskosten sind steuerlich absetzbar

vom 22. April 2008 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Die Oberfinanzdirektion Münster hat ihre Finanzämter angewiesen, bestimmte Weiterbildungskosten für Berufskraftfahrer als steuerabzugsfähige Werbungskosten zu behandeln (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer, Nr. 006/2008 vom 20. Februar 2008). Steuerbegünstigt sind Kosten, die sich aus den nachfolgenden Gesetzen zur beruflichen Weiterbildung ergeben:

Wer in den Beruf als Fahrer im Personenverkehr neu einsteigt, ist ab September 2008 gesetzlich verpflichtet, eine Grundqualifikation zu durchlaufen, und zwar zusätzlich zum Erwerb des Führerscheins der Klassen C und CE. Diese Pflicht geht aus dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BkrQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BkrFQV) hervor. Wer schon einen Führerschein besitzt, hat zwar eine Bestandsgarantie, muss sich aber alle 5 Jahre beruflich weiterbilden.

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