Außenprüfung: Betriebsprüfer darf nicht auf alle digitalen Daten zugreifen

vom 19. November 2006 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Unternehmer brauchen einem Betriebsprüfer keine Computerdateien über die Kostenstellenrechnung zur Verfügung zu stellen, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 1 K 1743/05). Denn diese werde freiwillig für betriebsinterne Zwecke erstellt, es gebe keine allgemeine Pflicht zum Aufbewahren oder Vorlegen, außerdem ließen sich alle erforderlichen Daten der Finanzbuchhaltung entnehmen. Das Finanzamt dürfe allenfalls auf solche Kostenstellen zugreifen, die beim Bewerten von Wirtschaftsgütern oder Passiva eine Rolle spielen.

Mit diesem Urteil schieben die Finanzrichter überaus neugierigen Prüfern einen Riegel vor. Unternehmer müssen nicht allen Wünsche nachgeben, bloß weil im digitalen Zeitalter Daten im Überfluss vorhanden sind. Endgültig ist das Urteil nicht – wegen einer Revision des Fiskus hat nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden (Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: I R 71/06).

Steuer-Tipp: Dennoch können Sie allzu neugierige Prüfer mit diesem schwebenden Verfahren in ihre Schranken weisen.

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