Ausbildungskosten: Umschulung und Sprachkursus absetzbar

vom 27. Oktober 2006 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Zwei neue Gerichtsurteile erleichtern es Steuerzahlern, ihre Ausbildungskosten abzusetzen. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass sich eine Umschulung als vorab entstandene Werbungskosten voll absetzen lässt (Aktenzeichen: VI R 71/04). Im Urteilsfall hatte sich eine Versicherungskauffrau zur Gesundheitsberaterin weitergebildet, Kosten: über 4.500 Euro. Direkt einen Job zu finden, sahen die Richter nicht als Voraussetzung.

Eine Abiturientin darf die Vorbereitungskosten für den Aufnahmetest einer privaten Juristenhochschule absetzen. Nach dem Abitur belegte sie einen 10-wöchigen Englisch-Intensivkursus plus Auslandssemester in den USA und bestand den Test. Das Finanzgericht Hamburg argumentierte, die Studentin habe gezielt auf die Aufnahme an ihrer Wunsch-Uni hingearbeitet. Deshalb darf sie sämtliche Kosten für Sprachkurse, Seminare, Flüge und Unterkunft als Werbungskosten absetzen (Aktenzeichen: 1 K 87/05).

Achtung! Seit 2004 lässt sich ein Studium nur noch eingeschränkt als Sonderausgaben absetzen. Experten halten dies für verfassungswidrig. Prüfen Sie, ob sich ein Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid lohnt!

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