Arbeitszimmer: Kosten auf Lohnsteuerkarte eintragen - strenge Vorschrift wackelt

vom 29. September 2009 (aktualisiert am 06. August 2012)
Von: Lutz Schumann

Viele Arbeitnehmer dürfen vorerst wieder die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dies ist das Ergebnis eines Eilverfahrens am Bundesfinanzhof (BFH), welches wegen Dringlichkeit vom Hauptverfahren abgekoppelt wurde (Aktenzeichen: VI B 69/07). Bislang lassen sich die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter strengen Voraussetzungen steuerlich geltend machen.

Inhaltlich ist durch das Eilverfahren zwar noch nichts entschieden, denn der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte bedeutet lediglich, dass die Arbeitnehmer im Jahresverlauf weniger Steuern an den Staat abführen müssen. Sollte der BFH im Hauptverfahren dem Fiskus Recht geben, müssten die Arbeitnehmer den "gesparten" Betrag ans Finanzamt abführen. Jedoch entscheidet in beiden Verfahren derselbe Senat. Das steuerzahlerfreundliche Urteil im Eilverfahren kann als Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass die Richter sich auch im Hauptverfahren gegen die derzeitigen Arbeitszimmerregeln aussprechen werden. In diesem Fall würden sie die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

Hintergrund: Seit 2007 können nur noch die wenigsten Steuerzahler Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Den vollen Abzug gibt es dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Eine klassische Gruppe betroffener Arbeitnehmer sind Lehrer: Da sie in der Schule selten über einen eigenen Raum verfügen, nutzen sie ihr Arbeitszimmer zu Hause, um den Unterricht vor- und nachzubereiten, Klassenarbeiten zu berichtigen etc. Die Kosten für das Zimmer dürfen sie jedoch nicht steuerlich geltend machen, da sich der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit zweifelsohne in der Schule befindet.

Im entschiedenen Fall war es denn auch ein Lehrerehepaar, das gegen die strengen Vorschriften klagte. Die beiden Lehrer nutzen gemeinsam ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung für berufliche Zwecke. Dafür wollten sie sich im Jahr 2009 Gesamtkosten von 1.485 Euro auf ihren Lohnsteuerkarten eintragen lassen. Als das Finanzamt dies ablehnte, klagten die Eheleute. Das Finanzgericht (FG) zweifelte ernstlich an der Verfassungsmäßigkeit der Arbeitszimmer-Vorschriften und gab dem Ehepaar Recht. Der BFH bestätigte nun im Eilverfahren die FG-Auffassung.

Steuer-Tipp: Machen Sie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Nur so profitieren Sie von einem positiven Urteil. Sie brauchen dafür kein Lehrer zu sein: Grundliegende Frage ist der Berufsmittelpunkt, somit ist das Verfahren für alle Arbeitnehmer interessant.

1. Möglichkeit: Sie lassen sich die Kosten Ihres häusliches Arbeitszimmers auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen. Das spart Ihnen Steuern und Sie haben jeden Monat mehr Geld auf dem Konto.

2. Möglichkeit: Sie machen die Kosten für Ihr Arbeitszimmer in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Dies ist ab dem Jahr 2007 möglich, wenn Sie die Steuererklärungen der jeweiligen Jahre noch nicht abgegeben haben oder Ihre Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind.

Vorsicht: Sollte der BFH in seinem Hauptverfahren in zwei bis drei Jahren doch die Verfassungsmäßigkeit der strengen Vorschrift bestätigen, müssten Sie die "gesparten" Steuern zurückzahlen. Dann wäre ein größerer Betrag fällig, den Sie verfügbar halten sollten.

Übrigens ergehen in diesem Punkt alle Steuerbescheide seit dem Jahr 2007 als vorläufig. Sie brauchen also keinen Einspruch einzulegen, sollten Ihren Steuerbescheid aber auf die Vorläufigkeit hin prüfen.

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