Arbeitnehmer setzen Bewirtungskosten komplett ab

vom 05. September 2008 (aktualisiert am 01. August 2011)
Von: Lutz Schumann

Arbeitnehmer dürfen betriebliche Bewirtungskosten in voller Höhe und ohne ausführlichen Nachweis als Werbungskosten von der Einkommensteuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VI R 48/07). Das Finanzamt darf die Bewirtungskosten also nicht wie bei Unternehmen und Freiberuflern um 30 Prozent kürzen. Außerdem entfällt die strenge gesetzliche Nachweisanforderung, nach der sämtliche Teilnehmer mit Namen und auch der genau Anlass, Ort und Tag der Feier festzuhalten sind. Beides gilt natürlich nur für den Teil der Kosten, den der Arbeitgeber nicht ersetzt.

Der Fall: Ein General der Bundeswehr feierte seinen Abschied in den Ruhestand. An dem Empfang im Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und Gäste von außerhalb teil. Da die dienstlichen Mittel nicht ausreichten, kam der Kläger für einen Teil der Bewirtungskosten selbst auf. Er machte diese Kosten Steuern mindernd geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der vollen Kosten ab und erhielt vor dem Finanzgericht (FG) Recht. Doch der BFH bejahte die berufliche Veranlassung der Bewirtungskosten des Generals und verwies die Sache wegen der Höhe der Aufwendungen an das FG zurück.

Nach einer neuen Verhandlung wies das Finanzgericht die Klage noch mal ab, weil die gesetzlichen Nachweise fehlten. Der General zog erneut vor den BFH und erhielt wieder Recht. Die BFH-Richter entschieden, der Kläger unterliege weder der Abzugsbeschränkung noch der Nachweispflicht, weil nicht er, sondern sein Dienstherr als Bewirtender aufgetreten sei. Seine Aufwendungen seien daher in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar.

Dieses Urteil ist als verwunderlich bis sensationell anzusehen. Normalerweise sträubt der Bundesfinanzhof sich, gemischt veranlasste oder gemischt beglichene Kosten anzuerkennen.

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