Ansparabschreibung: BFH verschärft erneut Rechtsprechung

vom 09. Januar 2007 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Wer als Unternehmer eine Ansparrücklage für eine Investition (§ 7g EStG) gebildet hat, aber nicht wie geplant investiert, muss die Rücklage gewinnerhöhend auflösen. Eine neue Rücklage für dasselbe Wirtschaftsgut darf er nur dann bilden, wenn er einleuchtend begründet, warum er noch nicht investiert hat, dies aber weiterhin plant (BFH-Urteil, Aktenzeichen: XI R 28/05). Mit diesem Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof dem Finanzgericht Köln, welches Unternehmern erlaubt hatte, direkt nach dem Auflösen eine neue Ansparabschreibung für dasselbe Wirtschaftsgut zu bilden. Die BFH-Richter entschieden außerdem, dass der voraussichtliche Zeitpunkt der Investition nicht in der Buchführung oder Gewinnermittlung ausgewiesen werden muss.

Steuer-Tipp: Vorsicht vor Ketten-Rücklagen! Lassen sich diese nicht vermeiden, sollten Sie gute Gründe dafür haben, zum Beispiel Lieferverzögerungen, Liquiditätsengpässe, Projekterweiterung.

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