Ansparabschreibung bei Betriebsverkauf nicht begünstigt

vom 16. September 2005 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Die Finanzämter wenden mal wieder ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Thema Ansparabschreibung (Anspar-AfA) bei Betriebsverkauf nicht an. Der BFH hatte am 10. November 2004 in zwei Fällen entschieden, dass Ansparabschreibungen, die weniger als zwei Jahre vor Betriebsverkauf gebildet wurden, einen steuerbegünstigten Gewinn darstellen (Aktenzeichen: XI R 56/03 und XI R 69/03).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) jedoch hat seine Ämter mit Schreiben vom 25. August 2005 (Aktenzeichen: IV B 2 – S 2139 b – 17/05) angewiesen, diese BFH-Urteile nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Der Grund: Bei der Ansparabschreibung handele es sich um einen laufenden Gewinn, der nicht aus aufgedeckten stillen Reserven stamme.

Steuer-Tipp: Als Betroffener sollten Sie dennoch die Ansparabschreibung als steuerbegünstigten Verkaufsgewinn geltend machen und gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch einlegen. Ihre Erfolgsaussichten vor den Finanzgerichten sind angesichts der früheren BFH-Entscheidungen bestens.

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