Anlagebetrug: Geld verloren, Scheingewinn ist trotzdem zu versteuern

vom 26. November 2008 (aktualisiert am 13. März 2019)
Von: Lutz Schumann

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine harte Haltung zu Scheinrenditen bei betrügerischen Schnellballsystemen in einer weiteren Entscheidung bestätigt (Aktenzeichen VIII R 36/04). Das bedeutet für Betroffene: Solange ein Schnellballsystem zumindest auf dem Papier funktioniert, müssen sie selbst für Scheingewinne Steuern zahlen.

Der Fall: Ein Ehepaar hatte sich insgesamt mit umgerechnet über 55.000 Euro an einer Gesellschaft beteiligt, die mit angeblichen Börsentermingeschäften warb. Vorgesehen war, die Anleger mit 70 Prozent und die Gesellschaft mit 30 Prozent am Erfolg zu beteiligen. In Wahrheit handelte die Firma nicht an der Börse, sondern betrieb ein so genanntes Schneeballsystem.

Aus den eingesammelten Geldern beglich das Unternehmen die angeblichen Gewinne. In den Streitjahren 1996 bis 2001 erzielte das Ehepaar erfundene Erträge von insgesamt rund 707.000 Euro. Tatsächlich ausgezahlt wurden davon insgesamt 331.000 Euro. Das Ehepaar überließ der Gesellschaft den größten Teil der Auszahlungen als neues Anlagekapital. Am Ende war das gesamte Geld verloren, da das Kapitalanlageunternehmen Konkurs anmeldete.

Der Verlust beim Schneeballsystem hat mehrfach teure Folgen

Obwohl die Kapitalanleger ihr Geld verloren haben, müssen sie die Scheingewinne versteuern. Sie zahlen also drauf und verlieren noch mehr Geld. Die BFH-Richter erklärten, die Anleger hätten ihr Vermögen zwar nicht tatsächlich vermehrt. Dennoch habe zumindest in den ersten Jahren ein steuerlicher Zufluss stattgefunden, da die betroffenen Anleger sich das Geld auch hätten auszahlen lassen können, statt es wieder anzulegen.

Fatal: Möglicherweise darf das Ehepaar nicht einmal Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof ließ diese Frage offen. Der Grund: Ein typisch stiller Gesellschafter darf seinen Verlustanteil nur dann als Werbungskosten berücksichtigen, wenn dieser Verlustanteil im Jahresabschluss des Unternehmens festgestellt oder vom Finanzamt geschätzt wurde und wenn er von der Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters abgebucht wurde. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.

Steuer-Falle: Wer Scheingewinne nicht angibt, hinterzieht Steuern

Mit dieser Entscheidung stellte der BFH nicht nur klar, dass selbst Scheingewinne steuerpflichtig sind. Das Urteil bedeutet zugleich, dass ein geprellter Anleger sogar Steuerhinterziehung begeht, wenn er die Scheingewinne nicht in seiner Steuererklärung angibt! Er kann sich also nicht darauf berufen, den Gewinn nie erhalten zu haben.

Die Problematik zu verschiedenen Zeitpunkten:

  • Wenn Sie als Anleger noch davon ausgehen, dass es sich um echte Gewinne handelt, dann müssen Sie diese ohnehin als Einkünfte angeben und versteuern. Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie das Geld erneut investieren, ohne es in Ihren Händen gehalten zu haben.
  • Wird Anklage wegen Betrugs erhoben, können Sie die bereits angegebenen (Schein)Gewinne nicht stornieren.
  • Haben Sie Ihre (Schein)Gewinne noch gar nicht angegeben, müssen Sie dies schleunigst nachholen.

Steuer-Tipp: Sprechen Sie daher umgehend mit Ihrem Steuerberater und/oder Anwalt, falls Sie auf ein Schneeballsystem hereingefallen sind! Nur er kann Ihnen helfen, das Schneeballsystem-Investment mit möglichst wenig rechtlichem und finanziellem Schaden zu überstehen.

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