Amtshaftung: Finanzamt zahlt volles Steuerberaterhonorar

vom 11. August 2005 (aktualisiert am 09. November 2015)

Das Finanzamt haftet bei eigenen Fehlern auch für dadurch entstandene höhere Steuerberaterkosten, entschied das Landgericht Potsdam (Aktenzeichen: 4 O 220/04). Im Urteilsfall hatte der Sachbearbeiter Vorjahresdaten im Computer behalten, die sich mit dem aktuellen Steuerjahr zu einer Gewerbesteuer von 87 Millionen Euro addierten. Der Steuerberater des Unternehmers klärte den Fall auf und berechnete wegen des hohen Streitwerts ein Honorar von 75.000 Euro. Das Bundesland Brandenburg hat diesen Betrag nun zu erstatten.

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