Vorsicht, Betrug: Die häufigsten Tricks bei der Steuererklärung

Viele Steuerzahler lassen sich verlocken, bei ihrer Einkommensteuererklärung falsche Angaben zu machen, Belege zu erfinden oder doppelt einzureichen. Doch solche bewussten Täuschungsversuche sind strafbar. Wer auffliegt - und das sind letztlich fast alle -, sieht sich schnell einem Strafverfahren wegen (versuchter) Steuerhinterziehung gegenüber. Lesen Sie hier die häufigsten Praxisbeispiele für Betrugsversuche, warum sie auffliegen und wie das Finanzamt gegen den Schummler vorgeht.

Überhöhte Fahrtkilometer für die Strecke zur Arbeit

Die tägliche Fahrt zur Arbeit ist beruflich veranlasst und stellt Werbungskosten dar. Pro Entfernungskilometer lässt sich die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) geltend machen und so das zu versteuernde Einkommen senken. Entscheidend für diese Steuervergünstigung ist grundsätzlich die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeit. Wer einen Umweg fährt, kann diesen nur steuerlich geltend machen, wenn dadurch erheblich Zeit spart und dies nachweisen kann.

Der Trick: Viele Berufspendler schlagen den einen oder anderen Kilometer pro Fahrt auf. Bei durchschnittlich 220 Arbeitstagen im Jahr und derzeit 0,30 Euro Entfernungspauschale pro Kilometer ergibt das 66 Euro zusätzliche Werbungskosten für jeden hinzugeschummelten Kilometer.

Warum der Trick auffliegt: Jeder Finanzbeamte hat Zugriff auf verschiedene Routenplaner mit aktuellem Kartenmaterial. Da es bei Arbeitnehmern und Selbstständigen um durchschnittlich 220 Fahrten zur Arbeit im Jahr geht, liegt es auf der Hand, dass der oder die Finanzbeamte die Kilometerzahl prüft. Und da viele Steuerpflichtige bei diesem Punkt tricksen, ist es regelrechter Sport in den Finanzämtern geworden, ihnen auf die Schliche zu kommen. Übrigens prüfen die Finanzbeamten stichprobenartig auch die Kilometerangaben in Reisekostenabrechnungen.

Aktualisierung ab 2021

Ab 2021 erfolgt eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 5 Cent auf 0,35 Euro. Bis zum 20. Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt es bei der alten Entfernungspauschale von 0,30 Euro.

 

Vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2026 erhöht der Gesetzgeber die  Entfernungspauschale um weitere 0,03 EUR auf dann 0,38 EUR pro Entfernungskilometer.

 

vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 EUR aufdann 0,38 EUR pro Entfernungskilometer.

vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 EUR aufdann 0,38 EUR pro Entfernungskilometer.

vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 EUR aufdann 0,38 EUR pro Entfernungskilometer.

vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 EUR aufdann 0,38 EUR pro Entfernungskilometer.

vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 EUR aufdann 0,38 EUR pro Entfernungskilometer.

 

Falsche Verkehrsmittel

Die steuerliche Vergünstigung für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hängt vom gewählten Verkehrsmittel ab. Das Finanzamt berücksichtigt bei Bahnfahrten zur Arbeitsstätte Kosten von höchstens 4.500 Euro im Jahr. Es erkennt Fahrten mit dem eigenen Auto unbegrenzt an. Somit ergeben sich große Unterschiede zwischen Bahn, Motorrad, Motorroller, Moped und Auto.

Der Trick: Pendler versuchen, die Höchstgrenze für Bus und Bahn zu umgehen, indem Sie behaupten, Sie seinen mit dem eigenen PKW zur Arbeitsstätte gefahren.

Warum der Trick auffliegt: In den Fällen, in denen sich die Höchstbetragsgrenze auswirkt, fordert das Finanzamt weitere Nachweise. Zum Beispiel Inspektions- und Reparaturrechnungen, um die gefahrenen Kilometer des Fahrzeuges zu prüfen. Das Finanzamt hat auch das Recht, sich den Kilometerstand des Fahrzeugs anzuschauen.

Private Ausgaben als berufliche ausgeben

Nur beruflich oder betrieblich veranlasste Ausgaben lassen sich steuerlich geltend machen - für Arbeitnehmer und Vermieter als Werbungskosten, für Selbstständige als Betriebsausgaben. Jedoch beteiligt sich das Finanzamt nicht an der privaten Lebensführung.

Der Trick: Private Aufwendungen als berufliche bezeichnen und als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. Zum Beispiel für das privat genutzte Notebook.

Warum der Trick auffliegt: Das Finanzamt kann eine Bescheinigung vom Arbeitgeber verlangen, dass der Computer beruflich notwendig ist. Außerdem kann es vom Steuerzahler verlangen, ein Nutzungsbuch für den Computer zu führen, um eine ausschließlich berufliche Nutzung nachzuweisen - ähnlich einem Fahrtenbuch beim Firmenwagen. Scheitert dieser Nachweis, darf das Finanzamt einen Anteil für die private Nutzung des Computers schätzen.

Vermieter: Reparatur der selbstgenutzten Wohnung einreichen

Ein weiteres Beispiel. Der Trick: Vermieter bringen Rechnungen für Arbeiten an der selbstgenutzten Wohnung beim Finanzamt unter. Zum Beispiel für Reparaturen, Tapezieren, Malerei.

Warum der Trick auffliegt: Das Finanzamt verlangt bei Aufwendungen für vermietete Wohnungen und Häuser immer die zugehörigen Belege. In den Handwerkerrechnungen stehen grundsätzlich eine kurze Tätigkeitsbeschreibung sowie die Anschrift der Immobilie. Falls ein Handwerker diese Angaben zu Gunsten des Immobilienbesitzers fälscht, macht er sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig.

Gefälschte Rechnungen

Der Trick: Steuerhinterzieher fälschen Rechnungen, um erfundene Aufwendungen geltend zu machen. Sie scannen zum Beispiel Rechnungen ein und erhöhen am Computer mit einem Bildbearbeitungsprogramm nachträglich die Rechnungssumme. Oder sie ändern das Rechnungsdatum. Manche erfinden Namen und Anschrift von nicht existierenden Unternehmen.

Warum der Trick auffliegt: Das Finanzamt fordert im Zweifel den zugehörigen Kontoauszug als Zahlungsnachweis. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen zum Beispiel müssen per Überweisung bezahlt werden, damit sie sich von der Einkommensteuer abziehen lassen. Das Finanzamt kann ein Auskunftsersuchen an den Aussteller der Rechnung schicken und ihn fragen, ob die Angaben in der Rechnung stimmen. Eine Steuer-Identifikationsnummer ist Pflichtbestandteil von Rechnungen. Anhand dieser Nummer vollzieht das Finanzamt nach, ob die Firma existiert und ob sie den Rechnungsbetrag als Einnahme erklärt hat.

Daten der Lohnsteuerkarte

Der Trick: Betrüger haben versucht, die Daten auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte zu fälschen und dort einen geringeren Arbeitlohn einzutragen.

Warum der Trick aufflog: Die Arbeitgeber wurden vor einigen Jahren gesetzlich dazu verpflichtet, die Daten der Lohnsteuerkarte direkt auf elektronischem Weg ans Finanzamt zu übermitteln. Dadurch erfährt das Finanzamt automatisch den richtigen Arbeitslohn.

Belege doppelt einreichen

Lesen Sie dieses Beispiel in unserer Warnung beim Einspruch gegen den Steuerbescheid.

Häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden steuerlich nur dann voll berücksichtigt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Außerdem darf kein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stehen.

Der Trick: Steuerpflichtige erfinden Tatsachen, um diese Voraussetzung zu erfüllen.

Warum der Trick auffliegt: Das Finanzamt verlangt in solchen Fällen eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiter nur von zu Hause aus tätig ist. Es fordert häufig einen Grundriss der Wohnung an - hieraus kann hervor gehen, dass das Zimmer zu klein zum Arbeiten ist oder es sich um ein Durchgangszimmer handelt (steuerschädlich). Bei Zweifeln besichtigt der/die Finanzbeamte den Ort.

Fazit: Das Finanzamt deckt alle Tricks auf

Viele Steuersparer halten sich für besonders clever, doch das Finanzamt hat genug Mittel und Wege, nahezu alle Tricksereien aufzudecken. Dabei haben wir anonyme Tippgeber und verräterische Elektronik noch gar nicht erwähnt.

Fazit: Riskieren Sie kein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung! Es gibt genug Möglichkeiten, auf legalem Weg Steuern zu sparen. Wir vom Steuer-Schutzbrief helfen Ihnen gerne weiterhin dabei. Melden Sie sich zum Beispiel für unseren kostenlosen Newsletter an, damit Sie keinen Tipp verpassen.

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