Spekulationsfrist - Steuertipps für Kapitalanleger

Die Spekulationsfrist ist ein wichtiger steuerlicher Gesichtspunkt bei so genannten privaten Veräußerungsgeschäften. Dazu gehören zum Beispiel der Wiederverkauf von Immobilien, der Handel mit Fremdwährungen (=Devisen, darunter fallen auch (digitale) Kryptowährungen) und der private Verkauf von Kunst, Schmuck, Antiquitäten, Oltdtimern etc. Vor dem 1. Januar 2009 fielen auch private Aktiengeschäfte hierunter, seit Einführung der Abgeltungsteuer jedoch nicht mehr.

Wer die oben genannten Gegenstände ab dem Kaufzeitpunkt innerhalb der Spekulationsfrist wieder verkauft, muss seinen Gewinn daraus versteuern. Im Gegenzug darf er einen etwaigen Verlust daraus mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind bei der Einkommensteuer mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Wie lang ist die Spekulationsfrist?

Es gibt derzeit drei verschiedene Fälle für die Spekulationsfrist:

  • Immobilien: Beim Kauf und Verkauf von Häusern, Wohnungen und Grundstücken beträgt die Spekulationsfrist 10 Jahre. Das bedeutet: Behalten Sie Ihre Immobilien wenigstens 10 Jahre lang, danach ist ein etwaiger Veräußerungsgewinn steuerfrei.
  • Bei allen anderen privaten Veräußerungsgeschäften ist die Spekulationsfrist 1 Jahr lang.
  • Sonderfall Fremdwährungen, darunter fallen auch Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum: Wenn Sie mit anderen Währungen als Euro handeln, beträgt die Spekulationsfrist normalerweise 1 Jahr. Aber falls Sie für dieses erste Jahr Zinsen auf die gehaltene Währung bekommen, verlängert sich die Spekulationsfrist auf 10 Jahre. (Zudem sind die Zinsen abgeltungsteuerpflichtig.)

Für Wertpapiere galt vor 2009 wie gesagt ebenfalls eine Spekulationsfrist, und zwar von einem Jahr. Diese Frist ist mit der Abgeltungsteuer weggefallen. Der Handel mit Aktien ist immer zu versteuern, und zwar mit der pauschalen Abgeltungsteuer.