Die Rentenbesteuerung seit 2005

Seit 1. Januar 2005 werden Renten und andere Altersbezüge nachgelagert besteuert, also bei der Auszahlung. Im Gegenzug wirken sich die Beiträge zum Aufbau einer Altersversorgung Steuern mindernd aus, und zwar als so genannte Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben. In diesem Artikel lesen Sie, wie Sie Ihre Rente seit 2005 versteuern.

Die Rentenbesteuerung wird bis zum Jahr 2040 schrittweise auf die vollständige nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Das betrifft Renteneinkünften und andere Leistungen aus:

  • ... der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • ... landwirtschaftlichen Alterskasse,
  • ... berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • ... und aus vergleichbaren, ab 2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungen.

Um eine private Rentenversicherung handelt es sich bei einer Vorsorge, die:

  • Zahlungen auf das Leben des Mitglieds oder des Versicherungsnehmers vorsehen, wobei die Zahlungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs beginnen
  • und diese Zahlungen...
  • ... nicht vererblich,
  • ... nicht übertragbar,
  • ... nicht beleihbar,
  • ... nicht veräußerbar und
  • ... nicht kapitalisierbar sind.

Seit 2005 sind alle schon laufenden Rentenzahlungen generell mit 50 Prozent steuerpflichtig. Das betrifft auch früher bewilligte Renten. Der steuerpflichtige Anteil soll für kommende Rentnergenerationen bis zum Jahr 2020 (jahrgangsweise) zunächst um jeweils 2 Prozentpunkte und ab 2021 um jeweils 1 Prozentpunkt steigen. Ab dem Jahr 2040 sind Renten zu 100 Prozent steuerpflichtig.

Tabelle: Welcher Teil Ihrer Rente steuerpflichtig ist  

 

 

 

Rentenbeginn Steuerpflichtiger Anteil der Rente
2005 50 Prozent
2006 52 Prozent
2007 54 Prozent
2008 56 Prozent
2009 58 Prozent
2010 60 Prozent
2011 62 Prozent
2012 64 Prozent
2013 66 Prozent
2014 68 Prozent
2015 70 Prozent
2016 72 Prozent
2017 74 Prozent
2018 76 Prozent
2019 78 Prozent
2020 80 Prozent
2021 81 Prozent
2040 100 Prozent

Hinweis 1: Der bei Rentenbeginn festgelegte steuerfreie Rentenanteil gilt für die gesamte Laufzeit der Rente. Bestandsrentner und Neurentner (die 2005 in Rente gehen) versteuern bis an ihr Lebensende 50 Prozent der heutigen Renteneinnahmen nicht. Bei Neurentner ab 2006 steigt der steuerpflichtige Anteil jedes Jahr um 2 Prozentpunkte.

Hinweis 2: Ändert sich die Rentenart, bleibt der bisherige Prozentsatz erhalten. Beispiel: Übergang zur Hinterbliebenenrente.

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Rentenbesteuerung berechnen:

Die oben genannten Regeln und die Tabelle zur Besteuerung sind allgemein gehalten. Mit folgendem Steuerrechner ermitteln Sie die Rentenbesteuerung für Ihren konkreten Einzelfall. Der Rechner sagt Ihnen, ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und wie viel Geld das Finanzamt von Ihnen verlangt. Füllen Sie dazu alle Felder des Formulars aus und klicken Sie auf "berechnen":

Kontrollmitteilungen sollen Steuersünder entlarven

Damit sich die Steuerkasse wirklich füllt, prüft das Bundesfinanzminister die Besteuerung der Rentenzahlungen. Aus diesem Grund müssen die gesetzlichen Rentenversicherungsträger und privaten Versicherungsgesellschaften ihre Rentenzahlungen an das Bundesamt für Finanzen melden.

Steuer-Tipp: Rentner sollten rechtzeitig vor Jahresende nachrechnen, ob sie steuerpflichtig werden. Das kann leicht passieren, wenn sie neben der gesetzlichen Rente eine private erhalten oder weitere Einnahmen beziehen, etwa aus vermieteten Immobilien oder aus Kapitalanlagen.

Hintergrund: Rentenbesteuerung vor 2005 verstieß gegen Verfassung

Auslöser für die Gesetzesänderung zur Rentenbesteuerung war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von März 2002: Das BVerfG bemängelte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs 1 GG, weil Beamtenpensionen voll steuerpflichtig waren, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung hingegen nur mit dem so genannten Ertragswert besteuert wurden (Aktenzeichen: 2 BvL 17/99). Die Verfassungsrichter forderten den Gesetzgeber auf, spätestens zum 1. Januar 2005 alle Alterseinkünfte einheitlich und somit verfassungskonform zu behandeln.

Daraufhin richtete der Bundesfinanzminister eine Sachverständigenkommission ein, besser bekannt als "Rürup-Kommission". Am 11. März 2003 legte diese Rürup-Kommission ihren Abschlussbericht zur Neuordnung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vor. Daraus ergab sich das "Gesetz zur Neordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen", kurz Alterseinkünftegesetz (AltEinkG). Die Regierung versprach sich von dieser Neuerung ein einfaches und transparentes Besteuerungssystem.