Progressionsvorbehalt

Der Progressionsvorbehalt ist eine Besonderheit im deutschen Steuerrecht, die auf bestimmte Arten von Einkünften angewendet wird. Diese Einkünfte selbst sind zwar steuerfrei. Aber sie erhöhen den persönlichen Steuersatz des Betroffenen und werden somit indirekt doch besteuert.

Hintergrund und ausführliche Erklärung: In Deutschland ist die Einkommensteuer (ESt) progressiv gestaltet. Das bedeutet, dass der persönliche Steuersatz mit wachsenden Einnahmen stetig steigt. In der Fachsprache heißt das "Steuerprogression". Die Höchstgrenze liegt seit 2005 bei 42 Prozent (Spitzensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

Höhere Einkünfte führen also zu einem höheren Steuersatz, der letztlich auf eben diese Einkünfte angewendet wird. So weit, so banal - das ist der Normalfall. Nun gibt es bestimmte Einkünfte, die eigentlich steuerfrei sind. Trotzdem werden sie beim Berechnen des Steuersatzes berücksichtigt. Zuerst wird also so getan, als wären die Einkünfte steuerpflichtig. In der Folge ist der persönliche Steuersatz höher, als er ohne diese steuerfreien Einkünfte gewesen wäre. Danach wird der künstlich erhöhte Steuersatz auf das gesamte steuerpflichtige Einkommen angewendet, nicht aber auf die steuerfreien Einkünfte. Kurzum: Die steuerfreien Einkünfte stehen unter dem Vorbehalt der Steuerprogression = Progressionsvorbehalt (§ 32 b EStG).

Beispiel 1: Elterngeld

Das Elterngeld selbst ist zwar steuerfrei, aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das Geld vom Staat erhöht den persönlichen Steuersatz des Elterngeldempfängers auf sein weiteres steuerpflichtiges Einkommen. Das Elterngeld ist also indirekt zum Teil doch steuerpflichtig.

Beispiel 2: Ausländische Kapitalerträge

Hat ein inländischer Anleger ausländische Kapitalerträge erhalten, die nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind, dann unterliegen diese Einkünfte dem Progressionsvorbehalt. Hierdurch werden die steuerfreien Einnahmen indirekt doch besteuert, indem auf die steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers ein höherer Steuersatz angewendet wird.

Beispiel: Ein Kapitalanleger erzielt in Jahr 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.000 Euro und steuerfreie ausländische Kapitalerträge in Höhe von 10.000 Euro. Auf die steuerpflichtigen Einkünfte von 40.000 Euro wird wegen des Progressionsvorbehalts jedoch derjenige Steuersatz angewendet, der sich ergeben hätte, wenn die Kapitaleinkünfte auch steuerpflichtig gewesen wären. Die 40.000 Euro werden also mit dem auf 50.000 Euro anzuwendenden Steuersatz versteuert (Progression). Damit steht dem Kapitalanleger eine Steuernachzahlung ins Haus.

Fazit: Trotz Doppelbesteuerungsabkommens mit dem anderen Staat führt der Progressionsvorbehalt zu einer Doppelbesteuerung der ausländischen Einkünfte. Der Anleger hat seine Kapitaleinkünfte bereits in dem Staat versteuert, in dem sie entstanden sind. Zusätzlich erhöhen sie die Steuer auf seine Einkünfte in Deutschland.