Mitarbeiterbeteiligung: Was für die Steuer gilt

Viele Firmen beteiligen ihre Mitarbeiter am Vermögen und am Erfolg des Unternehmens. In den meisten Fällen, um sie stärker zu binden oder anzuspornen. Die Vermögensbeteiligung stellt einen geldwerten Vorteil dar und unterliegt der Einkommensteuer. Das heißt, darauf sind Lohnsteuer, Sozialabgaben und Arbeitgeberanteile fällig.

Wie der geldwerte Vorteil durch die Mitarbeiterbeteiligung versteuert wird

Die Hälfte des Vermögenswerts ist nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei, aber nur bis 360 Euro pro Kalenderjahr. Achtung: Im Internet ist häufig noch von 135 Euro pro Jahr laut § 19a EStG zu lesen, doch diese Regelung gilt seit 1. April 2009 nicht mehr.

Beispiel 1: Die Mitarbeiterbeteiligung oder Vergünstigung hat einen Gegenwert von 400 Euro im Jahr. Die Hälfte dieses Betrags ist bis 360 Euro steuerfrei. 400 Euro / 2 = 200 Euro. Ergebnis 1: 200 Euro sind steuer- und sozialversicherungsfrei, da sie den Höchstbetrag unterschreiten. Die übrigen 200 Euro sind normal zu versteuern.

Beispiel 2: Die Mitarbeiterbeteiligung ist 800 Euro wert. 800 Euro / 2 = 400 Euro. Ergebnis 2: Es bleibt nur der Freibetrag von 360 Euro im Jahr steuerfrei. Die übrigen 440 Euro sind normal zu versteuern.

Voraussetzungen für den 360-Euro-Steuerbonus,

  • Die Möglichkeit steht allen Mitarbeitern offen, die unbefristet, fest, mindestens mit einer 50-Prozent-Stelle beschäftigt und länger als ein Jahr im Unternehmen angestellt sind.
  • Die Vermögensbeteiligung wird nicht mit Ansprüchen der Arbeitnehmer verrechnet.

Vorteile für das Unternehmen:

In den meisten Fällen bleibt das Kapital langfristig im Unternehmen. Dadurch steigt die Liquidität des Unternehmens. Je nach Form der Mitarbeiterbeteiligung erhöht es zudem das Eigenkapital.

Häufige Formen der Arbeitnehmer-Vermögensbeteiligung:

  • Aktienbezugsrechte: Die Mitarbeiter dürfen jährlich eine bestimmte Anzahl von Unternehmensaktien unter dem Kurswert erwerben.
  • Belegschaftsaktien: Ein Teil des Arbeitslohns wird als Mitarbeiteraktien ausbezahlt. Die Aktien stellen einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, welcher der Lohnsteuer unterliegt.
  • Stille Beteiligungen.
  • Investivlohn/Mitarbeiterbeteiligungsfonds.