Wie Sie Ihre Kontoprämie richtig versteuern

Banken und Broker überbieten sich regelrecht mit Prämien zur Kontoeröffnung oder Depotübertragung. Was viele Sparfüchse belächeln oder nicht wissen: Diese Bankprämien sind oft steuerpflichtig. Egal wie hoch. In diesem Artikel lesen Sie, wie Sie rechtlich alles richtig machen - und sogar noch Steuern und Geld mit Ihrer Kontoprämie sparen.

Alles Unsinn - wie sollte mein Finanzamt jemals von meiner Bankprämie erfahren?

Faustregel: Das Finanzamt erfährt alles. Gerade in Zeiten, in denen geheime Bankdaten gestohlen, verkauft und veröffentlicht werden. Auch bei einer normalen Steuerprüfung kann es Ihrem Finanzamt auffallen, wenn eine Geldprämie auf Ihr Konto geflossen ist, aber in der Steuererklärung nicht auftaucht. Bei einer Betriebsprüfung Ihrer Bank ist es üblich, dass das prüfende Finanzamt Listen über steuerrelevante Vorgänge zusammenstellt und so genannte Kontrollmitteilungen an die Finanzämter der Kunden schickt. Zum Beispiel in Bezug auf Prämienzahlungen. Dank dieses internen Kanals prüft Ihr Finanzamt automatisch, ob Sie Steuern hinterzogen haben.

Wie sind Bankprämien und Depotprämien zu versteuern?

Die Geld- oder Sachprämien einer Bank stellen nach herrschender Meinung sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Nr. 3 EStG dar. Die sonstigen Einkünfte sind Einnahmen, die keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden können. Wenige Experten meinen hingegen, dass es sich um Einnahmen aus Kapitalvermögen handele, weil sie die Prämie als einen Bestandteil der Zinszahlungen sähen.

In manchen Internetforen ist die Idee zu lesen, dass es sich bei der Prämie um einen Rabatt auf die kostenpflichtigen Dienstleistungen einer Bank handele. Daher sei keine Angabe in der Steuererklärung erforderlich. Diese Auffassung ist nicht richtig.

Sachprämie statt Geldprämie als goldene Lösung?

Erhalten Sie statt einer Barprämie eine Sachprämie, müssen Sie den so genannten "gemeinen Wert" der Sachprämie als sonstige Einkünfte angeben. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse spielen keine Rolle. Ergo: Sachprämien sind ebenfalls steuerpflichtig.

Wie spare ich bei Bankprämien Geld und Steuern?

Sonstige Einkünfte sind steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt weniger als 256 Euro betragen. Dies ist eine Freigrenze: Wer die 256 Euro überschreitet, muss seine gesamten Prämien und etwaige andere sonstige Einkünfte versteuern. Es handelt sich also nicht um einen pauschal abziehbaren Steuer-Freibetrag.

Steuer-Tipp 1: Es gibt Schnäppchenjäger, die regelmäßig ihre Banken und Broker wechseln, um Prämien abzustauben. Für sie lohnt es sich steuerlich, ihre fröhlichen Bank-Hüpfer auf verschiedene Jahre zu verteilen, so dass sie in jedem einzelnen Jahr unterhalb der steuerlichen Freigrenze bleiben.

Steuer-Tipp 2: Banken und Broker bieten verschiedene Arten von Prämien. Dürfen Sie zwischen diesen wählen? Dann entscheiden Sie sich eher für einen Rabatt bei den Dienstleistungen. Zum Beispiel für eine bestimmte Anzahl freier Handelsaufträge. Denn solche Rabatte sind im Gegensatz zu Sach- und Geldprämien steuerfrei.

Ziehen Sie alle Kosten von Ihrer Prämie ab!

Steuer-Tipp 3: Sind Ihnen im Zusammenhang mit der Prämie Kosten entstanden, dürfen Sie diese Aufwendungen ebenfalls geltend machen. Hierzu zählen vor allem Ausgaben wie das Porto für die Vertragsunterlagen, die Telefonkosten mit der Bank oder auch die Fahrtkosten zum Kreditinstitut.

Sie können sogar einen Verlust in Ihrer Steuererklärung angeben, wenn Sie zum Beispiel eine Bank aufgesucht haben, um eine Prämie abzustauben und dann doch keinen Vertrag unterschrieben haben. Der Verlust kann nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Die entstanden Verluste lassen sich aber mit Prämiengewinnen und anderen sonstigen Einkünften des Vorjahrs oder in künftigen Jahren verrechnen.

Abgeltungsteuer greift nicht

Zur Klarstellung: Die oben genannten Einkünfte und Ausgaben haben nichts mit der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) zu tun.

Laien bringen gerne die Abgeltungsteuer ins Spiel, denn die meisten Steuerzahler bekommen ihre Depot- und Kontoprämien in ihrer Eigenschaft als Kapitalanleger. Kapitalerträge stellen eine eigene Einkunftsart bei der Steuererklärung dar und fallen unter die pauschale Abgeltungsteuer. Bei ihr sind keine Werbungskosten abziehbar (zum Beispiel für Kontoführungsgebühren, Beratung, Fachliteratur).

Bei den Kontoprämien jedoch handelt es sich, wie gesagt, um die Einkunftsart "sonstige Einkünfte". Aus diesem Grund ist es erlaubt, von den Einnahmen Werbungskosten abzuziehen. Aber nur, wenn die Kosten klar und nachvollziehbar mit den Einnahmen zusammenhängen.

Gegenbeispiel: Bei Kontoführungsgebühren ist ein solcher Zusammenhang nicht gegeben. Sie entstehen aus der Absicht, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, fallen also unter eine andere Einkunftsart. Falls Sie durch Ihren Depotwechsel Kontoführungsgebühren zahlen müssen, bleiben Sie in der Regel auf diesen sitzen. Lese-Tipp: Hier verraten wir Ihnen Ausnahmen und Steuer-Tricks, mit denen Sie Kontoführungsgebühren trotzdem geltend machen.

Wie gebe ich meine Prämie zur Konto- oder Depoteröffnung in meiner Steuererklärung an?

Sie tragen die Höhe der Prämie in der Anlage SO in der Zeile 8 ein (Stand: 2016). Die dazugehörigen Aufwendungen gehören in die Zeile 11, die Differenz aus beiden Beträgen in die Zeile 12.

Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie Arbeitnehmer sind und die Prämie für Ihre private Girokonto-Eröffnung bekommen haben oder ob Sie als Anleger Ihr Aktiendepot auf einen neuen Broker übertragen haben. Bei den sonstigen Einkünften sind Sie vor dem Finanzamt gleich.