Gewerbesteuer-Kürzungen: Welchen Betrag Sie für Eigentum abziehen dürfen
Nach den Hinzurechnungen dürfen Sie Ihren vorläufigen Gewerbeertrag unter bestimmten Voraussetzungen kürzen (§ 9 GewStG). Hierunter fällt zum Beispiel die Kürzung wegen betrieblichen Grundbesitzes. Um eine Doppelbelastung zwischen Gewerbesteuer und Grundsteuer zu vermeiden, dürfen Sie Ihren betrieblichen Grundbesitz mit 1,2 Prozent des Einheitswerts von Ihrem Gewerbeertrag abziehen.
Beispiel: Wir führen das Beispiel der vorherigen Seiten fort. Ihre Firma verkauft Computer und erwirtschaftet einen Jahresgewinn von 250.000 Euro. Bisher gingen wir nur davon aus, dass Ihr Unternehmen Verkaufsräume gemietet hatte, was sich in der Gewerbesteuer-Hinzurechnung niederschlug. Jetzt kommt ein Lager hinzu, das Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit gekauft haben. Das Finanzamt hat für die Lagerräume einen Einheitswert von 40.000 Euro festgesetzt.
Ergebnis: 1,2 Prozent auf 40.000 Euro = 480 Euro. Der Gewerbesteuerertrag wird also um 480 Euro gekürzt.
Rechnung:
Posten | Betrag |
---|---|
Ausgangsgröße: Gewinn des Betriebs | 250.000 Euro |
Gewerbesteuer-Hinzurechnungen | + 9.625 Euro |
Gewerbesteuer-Kürzungen: 40.000 Euro * 0,012 (also 1,2 Prozent) | - 480 Euro |
Gewerbeertrag | = 259.145 Euro |
Ergebnis: maßgebender Gewerbeertrag (abgerundet auf 100 Euro) | = 259.100 Euro |