So lesen und prüfen Sie Ihren Steuerbescheid richtig

Der Einkommensteuerbescheid ist stets gleich aufgebaut, mit kleinen Unterschieden von Bundesland zu Bundesland. Er sollte Angaben enthalten, die auch in Ihrer Steuererklärung stehen. Achten Sie beim Vergleichen besonders auf Zahlendreher, falsch gesetzte Kommas sowie gänzlich vergessene Angaben.

Beispiel: Der Fiskus rechnet nur 4.670 Euro statt 6.470 Euro schon gezahlte Lohnsteuer an. Durch einen solch simplen Zahlendreher müssten Sie rund 1.800 Euro Steuern nachzahlen.

Achten Sie außerdem darauf, ob das Finanzamt die Angaben der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers richtig übernommen hat (früher: Lohnsteuerkarte). Sie prüfen dies, indem Sie die Angaben in Ihrem Steuerbescheid mit denen im Kontrollausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vergleichen. Der Arbeitgeber händigt Ihnen diesen Ausdruck am Jahresende aus oder wenn Sie aus der Firma ausscheiden.

Äußerst wichtig fürs Berechnen der Steuer sind Angaben wie Bruttoarbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle sowie Ausgaben für doppelte Haushaltsführung.

Prüfpunkt 1: Grundliegende Angaben

Stimmen Ihre Steuernummer, Ihr Name und Ihre Adresse sowie das Steuerjahr?

Oben links im Steuerbescheid stehen:

  • als Absender der Name des Finanzamts, das für Sie zuständig ist,
  • Ihre neue Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) in diesem Aufbau: 12 345 678 901,
  • Ihre "alte" persönliche Steuernummer in diesem Aufbau: 123/4567/8901

Links unter dem Namen des Finanzamts stehen Ihr Name und Ihre Anschrift. Rechts daneben sehen Sie, für welches Jahr und welche Steuerarten der Bescheid gilt, zum Beispiel "Bescheid für 2010 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer". Oder für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer.

In der rechten oberen Ecke finden Sie die Adresse des Finanzamts, Telefonnummer, Durchwahl Ihres Sachbearbeiters, Telefaxnummer und das Erstellungsdatum des Bescheids.

Prüfpunkt 2: Festsetzung und Vorläufigkeit

Hat der Fiskus Ihre Steuervorauszahlungen angerechnet, also einbehaltene Lohnsteuer, Einkommensteuervorauszahlungen, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer?

Unter dem Adressfeld finden Sie das Wichtigste des ganzen Bescheids, nämlich die Steuerberechnung, im Amtsdeutsch "Festsetzung" genannt. Mit der Festsetzung beginnt der eigentliche Einkommensteuerbescheid.

Unter dem Wort "Festsetzung" finden Sie oft den wichtigen Hinweis "Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig". Das bedeutet: In den als vorläufig vermerkten Punkten bleibt der Bescheid auch dann offen, wenn Sie keinen Einspruch einlegen. Sie und das Finanzamt können den Bescheid in diesen offenen Punkten nachträglich ändern. In allen anderen Punkten jedoch wird der Bescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig.

Im nachfolgenden Kasten rechnet das Finanzamt Ihnen auf den Cent genau vor, wie viel Einkommensteuer, Kirchensteuer (falls Sie einer Kirche angehören) und Solidaritätszuschlag Sie zahlen müssen. Davon zieht das Finanzamt ab:

  • die schon gezahlten Steuern, zum Beispiel einbehaltene Lohnsteuer,
  • die Einkommensteuervorauszahlungen, die bei vielen Steuerzahlern jedes Quartal fällig werden,
  • die Körperschaftsteuer bei Selbstständigen.

Prüfen Sie diesen Abschnitt genau auf Fehler. Ein kleiner Zahlendreher, und schon rechnet Ihnen der Finanzamtscomputer weniger Steuern an, als Sie tatsächlich gezahlt haben. Die Folge: Sie erhalten weniger Steuern erstattet oder müssen gar Steuern an den Fiskus nachzahlen.

Den wohl wichtigsten Satz des ganzen Steuerbescheids finden Sie am Ende des Festsetzungs-Kastens, nämlich die fiskalische Feststellung "bleiben zu viel gezahlt ... Euro", falls Sie eine Steuererstattung zu erwarten haben.

Wenn Sie Steuern nachzahlen müssen, steht dort: "bleiben zu wenig gezahlt ... Euro" und die Aufforderung "Bitte zahlen Sie spätestens bis zum xy.xy.xyxy ... Euro".

Wir hoffen natürlich, dass Sie mit diesem Ratgeber und mit den Steuerartikeln des Steuer-Schutzbriefs eine möglichst hohe Erstattung durchsetzen!

Wichtig: In den Zeilen unter dem Festsetzungskasten steht Ihre Bankverbindung. Hat sich hier ein Fehler eingeschlichen, freut sich im schlimmsten Fall ein anderer über Ihre Steuererstattung. Fatal: Die Rechtsprechung gibt Ihnen in diesem Fall die Mitschuld, sodass Sie die Steuererstattung nicht noch einmal vom Fiskus verlangen können.

Prüfpunkt 3: Berechnung des zu versteuernden Einkommens: Einnahmen

Stimmen die Einnahmen im Bescheid mit denen in Ihrer Steuererklärung überein? Hat das Finanzamt geltend gemachte Verluste auch als solche in der Aufstellung berücksichtigt, also mit einem Minuszeichen?

Unter dem Abschnitt "Berechnung des zu versteuernden Einkommens" listet das Finanzamt noch einmal exakt die Einnahmen auf, die Sie für das vergangene Jahr in Ihrer Steuererklärung angegeben haben. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren sind die Einnahmen des Gatten gesondert aufgeführt. Möglich sind folgende Einträge:

Einnahmen aus ...

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb (als Unternehmer/in),
  • selbstständiger Tätigkeit (als Freiberufler),
  • nichtselbstständiger Tätigkeit (als Angestellte/r),
  • Kapitalvermögen (als Kapitalanleger/in, also Zinsen und Dividenden). Hier finden Sie nur Angaben, wenn Sie Ihre Kapitaleinkünfte individuell versteuern, also nicht pauschal über die Abgeltungsteuer,
  • Vermietung und Verpachtung (als Vermieter/in),
  • Sonstigem (zum Beispiel Spekulationsgewinne, Renten).

Außerdem zieht das Finanzamt von den einzelnen Einnahmen die anerkannten Kosten ab, zum Beispiel bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) die Werbungskosten und gesondert die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Prüfpunkte 4 bis 7: Berechnung des zu versteuernden Einkommens: Ausgaben

Steuer-Tipp: Es kommt vor, dass das Finanzamt in Ihrer Steuererklärung Kosten gestrichen hat, ohne Ihnen dies im Steuerbescheid mitzuteilen. Sie sollten daher möglichst alle im Bescheid aufgeführten Posten anhand der Kopien Ihrer Steuererklärung prüfen, zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben, Spenden etc.

4. Prüfpunkt: Stimmt die Summe der Werbungskosten und der Fahrten zum Arbeitsplatz (Anzahl der Tage mal einfache Entfernung zum Arbeitsplatz) mit Ihren Ausgaben in der Steuererklärung überein?

Das Finanzamt schlüsselt die Werbungskosten nicht auf, sondern gibt sie in einer Summe an. Achtung: Falls der Sachbearbeiter Kosten vollständig gestrichen oder nur teilweise anerkannt hat, muss er Sie am Ende des Bescheids unter dem Punkt "Erläuterungen" ausdrücklich darauf hinweisen.

5. Prüfpunkt: Stimmen die Sonderausgaben mit denen überein, die Sie in der Steuererklärung geltend gemacht haben?

Das Finanzamt stellt Ihre Sonderausgaben ausführlich auf und beginnt dabei mit der im letzten Jahr gezahlten Kirchensteuer sowie den steuerabzugsfähigen Beiträgen und Spenden.

6. Prüfpunkt: Stimmen die im Bescheid angegebenen Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Behindertenpauschalen mit Ihren geltend gemachten Ausgaben in der Einkommensteuererklärung überein?

Dieser Punkt des Steuerbescheids betrifft die

7. Prüfpunkt: Stimmen die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder, deren Geburtsdaten und gewährten Kinderfreibeträge?

Hier sind die Freibeträge für Ihre Kinder angegeben. In den nachfolgenden Erläuterungen teilt das Finanzamt Ihnen mit, ob es das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag als günstiger ermittelt hat (siehe dazu auch Prüfpunkt 9).

Zu versteuerndes Einkommen

Dieser Abschnitt Ihres Steuerbescheids endet mit dem so genannten "zu versteuernden Einkommen", also der Summe, für die Sie Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Ein Computerprogramm hat diese Werte berechnet.

Der nächste Abschnitt besteht aus einer mehr oder weniger langen Erläuterung. Darin weist Ihr Sachbearbeiter Sie zum Beispiel darauf hin, ob und wo er Kosten gestrichen oder sonstige Ausgaben nicht anerkannt hat. Ferner informiert er Sie über Gründe, weshalb Ihr Steuerbescheid in bestimmten Punkten vorläufig ergeht.

Prüfpunkte 8 bis 9: Erläuterungen

Die Erläuterungen im Steuerbescheid erleichtern Ihnen die Arbeit für den Widerspruch. Denn aus ihnen gehen sehr übersichtlich die Punkte hervor, gegen die Sie Einspruch einlegen können.

8. Prüfpunkt: Erläuterungen. Hat das Finanzamt Sie über gestrichene Kosten und vorläufige Punkte informiert?

Lesen Sie besonders gründlich die Erläuterungen. Darin muss Ihr Sachbearbeiter alle Kosten aufführen und erklären, die er aus Ihrer Steuererklärung gestrichen oder gekürzt hat. Er teilt Ihnen den gesetzlichen Hintergrund für die Streichungen mit. Außerdem begründet das Finanzamt hier, weshalb Ihr Steuerbescheid in bestimmten Punkten vorläufig ergeht.

Gegen vorläufige Punkte müssen Sie keinen Einspruch einlegen, sondern sich bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gedulden. Fällt das Urteil zu Ihren Gunsten aus, ändert das Finanzamt automatisch den Bescheid und erstattet Ihnen Steuern. Fällt das Urteil zugunsten des Fiskus aus, bleibt alles beim Alten.

9. Prüfpunkt: Erläuterungen. Hat das Finanzamt den Kinderfreibetrag Steuern mindernd berücksichtigt und gleichzeitig das erhaltene Kindergeld zurückgefordert?

Das Finanzamt berechnet, ob Eltern mit dem Kindergeld oder mit dem Kinderfreibetrag finanziell besser dastehen. In den Erläuterungen weist es darauf hin, welches von beiden es als günstiger ermittelt hat. Wenn der Kinderfreibetrag günstiger ist, verrechnet das Finanzamt ihn von selbst mit dem bereits ausgezahlten Kindergeld.

Prüfpunkt 10: Rechtsbehelfsbelehrung

Ist eine solche im Steuerbescheid enthalten und verstehen Sie sie?

Am Ende des Steuerbescheids folgt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Damit klärt das Finanzamt Sie darüber auf, dass Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen können, wie Sie dies tun und dass die Frist dazu einen Monat beträgt. Wenn Sie die Rechtsbehelfsbelehrung nicht verstehen, fragen Sie bei Ihrem Sachbearbeiter im Finanzamt nach.

Prüfpunkt 11: Anträge und Anlagen

Hat das Finanzamt Ihre Anträge und alle Anlagen zur Steuererklärung berücksichtigt?

Gehen Sie abschließend Ihre Steuererklärung Punkt für Punkt durch. Prüfen Sie, was Sie eventuell zusätzlich geltend gemacht haben, welche Anlagen Sie beigefügt haben (zum Beispiel eine Aufstellung der Kosten Ihres häuslichen Arbeitszimmers) und welche Anträge Sie zusätzlich gestellt haben (zum Beispiel einen Antrag, die Einkommensteuervorauszahlungen herabzusetzen).

Prüfpunkt 12: Sparzulage

Wenn Sie Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt haben: Hat das Finanzamt dies berücksichtigt und korrekt in den Bescheid über die Sparzulage aufgenommen?

Fehler, Fragen, Unsicherheiten?

Sollten Sie in Ihrem Steuerbescheid etwas nicht verstehen, fragen Sie Ihren Finanzbeamten telefonisch oder persönlich. Viele Ämter haben gesonderte Informationsschalter eingerichtet, um Ihre Fragen zur Steuererklärung und zum Steuerbescheid zu beantworten.

Der mündliche Kontakt zum Finanzbeamten empfiehlt sich vor allem deshalb, weil viele Streitigkeiten mit dem Finanzamt auf Missverständnissen und fehlenden Nachfragen beruhen. Ein zeitraubender Briefwechsel ist oft nicht geeignet, um einen solchen Streit zu vermeiden oder beizulegen.

Haben Sie Fragen oder Unsicherheiten, bei denen es um viel Geld geht? Dann zögern Sie nicht, einen Steuerberater, einen Fachanwalt für Steuerrecht oder einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuzuziehen. Das Honorar für einen Berater ist meist gut angelegt.

Fehler und unterschiedliche Rechtsauffassungen

Haben Sie Fehler im Steuerbescheid gefunden? Hat der Finanzbeamte Kosten gestrichen, die er möglicherweise doch hätte anerkennen müssen? Dann erfahren Sie auf den nächsten Seiten dieses Leitfadens, wie Sie die Gründe für Ihren Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zusammentragen, wie Sie den Einspruch einlegen und welche Fristen und Formalien Sie dabei zu beachten haben.

Grundsätzlich gilt: Der Einspruch ist so schnell und einfach eingelegt, dass er sich schon für eine Steuererstattung von zum Beispiel 100 Euro lohnt.